(1) Es ist dafür zu sorgen, dass Fenster, Lichtkuppeln und Glasdächer
1. | für die sich durch die Nutzungsart des Raumes ergebende Beanspruchung ausreichend stabil und widerstandsfähig sind, | |||||||||
2. | so beschaffen oder mit geeigneten Einrichtungen ausgestattet sind, dass direkte Sonneneinstrahlung auf Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen oder störende Hitze oder Kälte vermieden wird und diese Einrichtungen leicht und gefahrlos zu betätigen sind, und | |||||||||
3. | erforderlichenfalls mit Vorrichtungen versehen sind, die es ermöglichen, sie gefahrlos zu reinigen. |
(2) Es ist dafür zu sorgen, dass öffenbare Fenster und Lichtkuppeln
1. | weder beim Öffnen, Schließen oder Verstellen noch in geöffnetem Zustand eine Gefahr für die Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen darstellen und | |||||||||
2. | mit Öffnungsmechanismen ausgestattet sind, die leicht und von einem festen Standplatz aus zu betätigen und so gestaltet sind, dass sie keine Verletzungsgefahr für die Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen darstellen. |
(3) Lichtkuppeln und Glasdächer sind
1. | so zu gestalten, dass sie im Brandfall nicht tropfen und keine toxischen Gase in einem die Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen gefährdenden Ausmaß freisetzen und | |||||||||
2. | durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn vorhersehbar ist, dass sie durch herabfallende Gegenstände durchschlagen werden könnten. |
(4) § 47 ist anzuwenden auf den Abs. 3 Z 1 nicht entsprechende Lichtkuppeln und Glasdächer mit Stichtag 1. Juli 2001.
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