(1) Bei der Gestaltung von Arbeitsmitteln, insbesondere der Bedienungseinrichtungen, Bedienungsplätze, Bedienungsstände und Schutzeinrichtungen, ist auf die arbeitsphysiologischen und ergonomischen Erkenntnisse soweit Bedacht zu nehmen, wie dies der Schutz der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen erfordert.
(2) Bedienungseinrichtungen von Arbeitsmitteln (zB Ein- und Ausschaltvorrichtungen oder Beschickungs- und Zuführungseinrichtungen) müssen von den Arbeitsplätzen der die Arbeitsmittel bedienenden Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen leicht und gefahrlos zu betätigen sein.
(3) Teile von Arbeitsmitteln, die der Wartung bedürfen oder der Wartung dienen (zB Lager, Schmiereinrichtungen oder ähnliche Teile) müssen leicht und gefahrlos zugänglich sein.
(4) Beleuchtungseinrichtungen an Arbeitsmitteln müssen so angeordnet und beschaffen sein, dass eine störende direkte Lichtwirkung auf die Augen verhindert ist. Reflexblendung und stroboskopische Effekte müssen vermieden sein. Soweit erforderlich, müssen Beleuchtungseinrichtungen auch so beschaffen sein, dass keine Verfälschung von Farben auftreten kann.
(5) Warnvorrichtungen müssen leicht wahrnehmbar und unmissverständlich sein.
(6) Wenn Bedienungseinrichtungen von Arbeitsmitteln Einfluss auf die Sicherheit haben, müssen sie deutlich sichtbar, als solche identifizierbar und erforderlichenfalls entsprechend gekennzeichnet sein.
(7) Wenn zum sicheren Betrieb von Arbeitsmitteln die Kenntnis bestimmter Daten (wie Stromart, Spannung, Schutzart, Drehrichtung) oder bestimmter Grenzwerte (wie Tragfähigkeit, Masse, Drehzahl, Füllmenge oder Druck) notwendig ist, müssen diese auf den Arbeitsmitteln deutlich erkennbar und in dauerhafter Weise angegeben sein. Soweit es zum sicheren Betrieb notwendig ist, müssen bei Arbeitsmitteln auch Hinweise über die bestimmungsgemäße Verwendung und auf mögliche Gefahren beim Umgang vorhanden sein. Daten und Hinweise müssen, sofern nicht Symbole verwendet werden, in deutscher Sprache abgefasst sein.
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