§ 39 Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft Strickleitern

Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft - Wiener Arbeitsmittelverordnung in der Land- und Forstwirtschaft

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Strickleitern dürfen nur benutzt werden, wenn andere Steigeinrichtungen nicht verwendet werden können. Von Strickleitern aus dürfen nur leichte Arbeiten von kurzer Dauer ausgeführt werden.

(2) Soweit sich aus § 86b Abs. 1 Z 2 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt für die Verwendung von Strickleitern ergänzend zu § 34 Abs. 2 Folgendes:

1.

Strickleitern sind vor jeder Verwendung auf einwandfreien Zustand zu prüfen, wobei insbesondere auf die sichere Befestigung der Leitersprossen zu achten ist.

2.

Leitersprossen müssen so befestigt sein, dass ein Herausrutschen der Sprossen aus dem Holm, ein Drehen der Sprossen in den Holmen und ein Verschieben der Sprossen entlang der Holme verhindert ist.

3.

Strickleitern sind sicher zu befestigen. Durch geeignete Maßnahmen ist ein Gefahr bringendes Verdrehen der Leiter zu verhindern.

4.

Beim Begehen von Strickleitern sowie beim Arbeiten von Strickleitern aus sind die Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen mit einem Auffangsystem zu sichern. Dabei darf das Sicherungsseil nicht an der Strickleiter befestigt sein. Dies gilt nicht für Notabstiege.

5.

Auf einer Strickleiter darf sich jeweils nur ein Dienstnehmer bzw. eine Dienstnehmerin befinden.

6.

Während ein Dienstnehmer bzw. eine Dienstnehmerin von der Strickleiter aus arbeitet, muss eine Aufsicht durch eine geeignete Person erfolgen.

In Kraft seit 18.12.2010 bis 31.12.9999
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