§ 8 WÖlfG 2006 Stilllegung oder Abtragung

WÖlfG 2006 - Wiener Ölfeuerungsgesetz 2006

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

Die Stilllegung oder Abtragung einer Anlage oder eines Teiles der Anlage ist der Behörde unter Anschluss einer Bestätigung eines oder einer Berechtigten, dass die erforderlichen Maßnahmen gemäß § 21 getroffen wurden, zu melden.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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