(1) Anlagen dürfen nur errichtet, geändert und betrieben werden, wenn sie den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen.
(2) Der Eigentümer oder die Eigentümerin einer zu errichtenden oder zu ändernden Anlage sowie der oder die sonst darüber Verfügungsberechtigte hat sich für bauliche Herstellungen über oder unter der Erde, soweit dafür ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist und die mit der Errichtung oder Änderung von Anlagen unmittelbar in Verbindung stehen, eines Bauführers oder einer Bauführerin zu bedienen, der oder die nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften zur erwerbsmäßigen Vornahme dieser Tätigkeit berechtigt ist.
(3) Vor der erstmaligen Inbetriebnahme einer Anlage hat der (ein) Eigentümer oder die (eine) Eigentümerin oder der (ein) oder die (eine) sonst darüber Verfügungsberechtigte(r) die Vorlage folgender vom Verfasser zu unterfertigender Unterlagen bei der Behörde (Anzeige) zu veranlassen:
a) | einen Plan, in dem gesamthaft die Situierung der Anlage, insbesondere der Aufstellungsräume (Heizraum, Öllagerraum), der Lagerbehälter und der Leitungen, sowie deren Zugänglichkeit vom öffentlichen Gut, dargestellt ist; | |||||||||
b) | eine technische Beschreibung mit folgenden Inhalten: | |||||||||
– | Aufstellungsort; | |||||||||
– | Zweck der Anlage, Betriebsweise; | |||||||||
– | Fabrikat und Type des Heizkessels, des Ölbrenners bzw. des Warmlufterzeugers; | |||||||||
– | Art des zur Verbrennung gelangenden bzw. gelagerten Öles; | |||||||||
– | Nennwärmeleistung; | |||||||||
– | Lagerung und Leitungen: | |||||||||
– | Sicherheitseinrichtungen; | |||||||||
– | Rauchgasführung; | |||||||||
c) | ein im Rahmen der Befugnis ausgestellter Abnahmebefund eines oder einer Berechtigten über die gesetzmäßige Ausführung der Anlage. |
(4) Nach Änderungen einer Anlage hinsichtlich der in Abs. 3 lit. a und b enthaltenen Angaben hat der Eigentümer oder die Eigentümerin oder der oder die sonst darüber Verfügungsberechtigte vor der Wiederinbetriebnahme der Behörde die die Änderungen betreffenden Unterlagen sowie einen Abnahmebefund gemäß Abs. 3 lit. c vorzulegen.
(5) Der Durchführung einer Abnahmeprüfung sowie der Meldung bei der Behörde bedürfen nicht:
a) | Ölfeuerungsanlagen auf Baustellen, die nur der Beheizung einzelner Räume oder der Baustelleneinrichtungen für die Dauer der Bauführung dienen; | |||||||||
b) | Ölöfen; | |||||||||
c) | Einrichtungen zur Lagerung von bis zu 300 l; | |||||||||
d) | der Austausch von gleichartigen Anlageteilen. |
0 Kommentare zu § 3 WÖlfG 2006