§ 3 WÖlfG 2006 Zulässigkeit der Errichtung und Änderung einer Anlage

WÖlfG 2006 - Wiener Ölfeuerungsgesetz 2006

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

(1) Anlagen dürfen nur errichtet, geändert und betrieben werden, wenn sie den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen.

(2) Der Eigentümer oder die Eigentümerin einer zu errichtenden oder zu ändernden Anlage sowie der oder die sonst darüber Verfügungsberechtigte hat sich für bauliche Herstellungen über oder unter der Erde, soweit dafür ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist und die mit der Errichtung oder Änderung von Anlagen unmittelbar in Verbindung stehen, eines Bauführers oder einer Bauführerin zu bedienen, der oder die nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften zur erwerbsmäßigen Vornahme dieser Tätigkeit berechtigt ist.

(3) Vor der erstmaligen Inbetriebnahme einer Anlage hat der (ein) Eigentümer oder die (eine) Eigentümerin oder der (ein) oder die (eine) sonst darüber Verfügungsberechtigte(r) die Vorlage folgender vom Verfasser zu unterfertigender Unterlagen bei der Behörde (Anzeige) zu veranlassen:

a)

einen Plan, in dem gesamthaft die Situierung der Anlage, insbesondere der Aufstellungsräume (Heizraum, Öllagerraum), der Lagerbehälter und der Leitungen, sowie deren Zugänglichkeit vom öffentlichen Gut, dargestellt ist;

b)

eine technische Beschreibung mit folgenden Inhalten:

Aufstellungsort;

Zweck der Anlage, Betriebsweise;

Fabrikat und Type des Heizkessels, des Ölbrenners bzw. des Warmlufterzeugers;

Art des zur Verbrennung gelangenden bzw. gelagerten Öles;

Nennwärmeleistung;

Lagerung und Leitungen:
Lagerbehälter (ober- oder unterirdisch, Bauart, Baustoffe, Nenninhalt),
Art der Befüllung (Füllanschluss, Füllleitung, Füllstelle);

Sicherheitseinrichtungen;

Rauchgasführung;

c)

ein im Rahmen der Befugnis ausgestellter Abnahmebefund eines oder einer Berechtigten über die gesetzmäßige Ausführung der Anlage.

(4) Nach Änderungen einer Anlage hinsichtlich der in Abs. 3 lit. a und b enthaltenen Angaben hat der Eigentümer oder die Eigentümerin oder der oder die sonst darüber Verfügungsberechtigte vor der Wiederinbetriebnahme der Behörde die die Änderungen betreffenden Unterlagen sowie einen Abnahmebefund gemäß Abs. 3 lit. c vorzulegen.

(5) Der Durchführung einer Abnahmeprüfung sowie der Meldung bei der Behörde bedürfen nicht:

a)

Ölfeuerungsanlagen auf Baustellen, die nur der Beheizung einzelner Räume oder der Baustelleneinrichtungen für die Dauer der Bauführung dienen;

b)

Ölöfen;

c)

Einrichtungen zur Lagerung von bis zu 300 l;

d)

der Austausch von gleichartigen Anlageteilen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 WÖlfG 2006


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 WÖlfG 2006 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Entscheidung zu § 3 WÖlfG 2006


Entscheidungen zu § 3 Abs. 3 WÖlfG 2006


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 WÖlfG 2006


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 WÖlfG 2006 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 2 WÖlfG 2006
§ 4 WÖlfG 2006