In Verbrennungseinrichtungen von Ölfeuerungsanlagen dürfen nur folgende flüssige Brennstoffe verwendet werden:
a) | Heizöl extra leicht, | |||||||||
b) | Heizöl leicht, in Ölfeuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 400 kW. | |||||||||
Jede Verbrennungseinrichtung muss nach den in der technischen Dokumentation enthaltenen Betriebsvorschriften für die jeweilige Art des Heizöles geeignet sein. |
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