Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Wird eine Anzeige gemäß § 3 Abs. 3 und 4 unter Anschluss eines Abnahmebefundes erstattet, so ist der Betrieb der neu errichteten oder geänderten Anlage zulässig.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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