(1) Erkennt der Eigentümer oder die Eigentümerin der Anlage oder der oder die sonst darüber Verfügungsberechtigte, dass deren Betriebssicherheit nicht mehr gegeben ist oder der Betrieb der Anlage unzumutbare Belästigungen für die Nachbarn oder eine unmittelbare Gefahr hervorruft, hat er oder sie diese sofort außer Betrieb zu nehmen und ihre Überprüfung sowie die Behebung der festgestellten Mängel und Gefahren durch einen Berechtigten oder eine Berechtigte zu veranlassen.
(2) Erkennt der oder die Überprüfende das Vorliegen einer unmittelbaren Gefahr, so ist der Eigentümer oder die Eigentümerin der Anlage sowie der oder die sonst darüber Verfügungsberechtigte von dem oder der Überprüfenden nachweislich davon in Kenntnis zu setzen, dass diese nicht weiter betrieben werden darf. Der oder die Überprüfende hat die zur Beseitigung der unmittelbaren Gefahr notwendigen Maßnahmen sofort zu veranlassen und die Behörde unverzüglich von den getroffenen Maßnahmen zu verständigen.
(3) Die Wiederaufnahme des Betriebes der Anlage ist erst nach Vorliegen eines von einem oder einer Berechtigten ausgestellten Prüfbefundes über die Behebung der Mängel zulässig.
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