(1) Unter die Bestimmungen dieses Gesetzes fallen alle zur Verbrennung von Heizöl in Feuerstätten sowie für die Lagerung von Heizöl und anderen brennbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 55 °C bestimmten Einrichtungen, sofern deren Errichtung, Änderung oder Auflassung und ihr Betrieb nicht bundesgesetzlichen oder anderen landesgesetzlichen Regelungen unterliegen.
(2) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, gelten für die in Abs. 1 genannten Anlagen die Bestimmungen der Bauordnung für Wien.
(3) Auf Lagerungen bis zu 300 l innerhalb einer Wohn- oder Betriebseinheit einschließlich der dazugehörigen Einlagerungsräume finden die Bestimmungen dieses Gesetzes nur insoweit Anwendung, als dies ausdrücklich bestimmt wird.
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