§ 7 WKGVO Ausstattung des Sanitärraums

WKGVO - Wiener Kindergartenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Für jede Gruppe sind einzurichten:

1.

zwei den Körpermaßen der Kinder entsprechende Toiletten mit Trennwänden und Türen und an der Wand montierten Toilettepapierhaltern, wobei in Familiengruppen für Kinder von 3 bis 10 Jahren und in Hortgruppen die Trennwände 2 m hoch sein müssen,

2.

zwei Waschtische den Körpermaßen der Kinder entsprechend, wobei das aus dem Wasserhahn fließende Wasser eine Temperatur von 38° C nicht überschreiten darf, mit an der Wand montierten Seifenspendern,

3.

ein an der Wand montierter Einweghandtuchspender, wobei bei auftretenden Infektionen ausschließlich Einweghandtücher zu verwenden sind.

(2) Die Wände müssen bis mindestens 1,5 m Höhe abwaschbar sein. Der Boden ist von Teppichen und Matten freizuhalten.

(3) Jeder Sanitärraum muss natürlich oder mechanisch belüftet sein.

(4) ‘In einer Kleinkindergruppe können anstelle der Toilette mit der geringeren Sitzhöhe („Baby-WC“) eine ausreichende Anzahl von Töpfen und ein Ausgussbecken zum Waschen der Töpfe verwendet werden.

In Kraft seit 10.05.2014 bis 31.12.9999
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