§ 7 WKGVO Ausstattung des Sanitärraums

Wiener Kindergartenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.05.2014 bis 31.12.9999

(1) Für jede Gruppe sind einzurichten:

1.

zwei den Körpermaßen der Kinder entsprechende Toiletten mit Trennwänden und Türen und an der Wand montierten Toilettepapierhaltern, wobei in Familiengruppen für Kinder von 3 bis 10 Jahren und in Hortgruppen die Trennwände 2 m hoch sein müssen,

2.

zwei Waschtische den Körpermaßen der Kinder entsprechend, wobei das aus dem Wasserhahn fließende Wasser eine Temperatur von 38° C nicht überschreiten darf, mit an der Wand montierten Seifenspendern,

3.

ein an der Wand montierter Einweghandtuchspender, wobei bei auftretenden Infektionen ausschließlich Einweghandtücher zu verwenden sind.

(2) Die Wände müssen bis mindestens 1,5 m Höhe abwaschbar sein. Der Boden ist von Teppichen und Matten freizuhalten.

(3) Jeder Sanitärraum muss natürlich oder mechanisch belüftet sein.

(4) Für‘In einer Kleinkindergruppe können anstelle der Toilette mit der geringeren Sitzhöhe („Baby-WC“) eine Kleinkinderkrippe ist eine den Körpermaßenausreichende Anzahl von Töpfen und ein Ausgussbecken zum Waschen der Kinder entsprechende Toilette ausreichendTöpfe verwendet werden. Zusätzlich ist erforderlich:

1.

eine ausreichende Anzahl von Töpfen,

2.

ein Ausgussbecken zum Waschen der Töpfe.

Stand vor dem 09.05.2014

In Kraft vom 09.07.2003 bis 09.05.2014

(1) Für jede Gruppe sind einzurichten:

1.

zwei den Körpermaßen der Kinder entsprechende Toiletten mit Trennwänden und Türen und an der Wand montierten Toilettepapierhaltern, wobei in Familiengruppen für Kinder von 3 bis 10 Jahren und in Hortgruppen die Trennwände 2 m hoch sein müssen,

2.

zwei Waschtische den Körpermaßen der Kinder entsprechend, wobei das aus dem Wasserhahn fließende Wasser eine Temperatur von 38° C nicht überschreiten darf, mit an der Wand montierten Seifenspendern,

3.

ein an der Wand montierter Einweghandtuchspender, wobei bei auftretenden Infektionen ausschließlich Einweghandtücher zu verwenden sind.

(2) Die Wände müssen bis mindestens 1,5 m Höhe abwaschbar sein. Der Boden ist von Teppichen und Matten freizuhalten.

(3) Jeder Sanitärraum muss natürlich oder mechanisch belüftet sein.

(4) Für‘In einer Kleinkindergruppe können anstelle der Toilette mit der geringeren Sitzhöhe („Baby-WC“) eine Kleinkinderkrippe ist eine den Körpermaßenausreichende Anzahl von Töpfen und ein Ausgussbecken zum Waschen der Kinder entsprechende Toilette ausreichendTöpfe verwendet werden. Zusätzlich ist erforderlich:

1.

eine ausreichende Anzahl von Töpfen,

2.

ein Ausgussbecken zum Waschen der Töpfe.

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