§ 2 WKGVO Höchstzahl von Kindern in einer Gruppe

WKGVO - Wiener Kindergartenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Betreuung und Bildung der Kinder hat in Gruppen zu erfolgen.

(2) In einer Gruppe dürfen höchstens gleichzeitig betreut werden:

1.

Kleinkindergruppe: 15 Kinder,

2.

Kindergartengruppe: 25 Kinder,

3.

Hort: 25 Kinder,

4.

Familiengruppe für Kinder bis zum Beginn der Schulpflicht: 20 Kinder,

              wenn in der Gruppe nicht mehr als zwei Kinder unter drei Jahren betreut werden: 22 Kinder,

5.

Familiengruppe für Kinder von 3 bis 10 Jahren: 24 Kinder,

6.

Integrationsgruppe:

a)

Kleinkindergruppe:15 Kinder,

b)

Kindergartengruppe:20 Kinder,

c)

Hort: 20 Kinder,

7.

Heilpädagogische Gruppe:

a)

Kindergartengruppe:12 Kinder,

b)

Hort: 16 Kinder.

In Kraft seit 10.05.2014 bis 31.12.9999
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