§ 10 WKGVO Nachsicht

WKGVO - Wiener Kindergartenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Bei Kindergärten gemäß § 16 Abs. 2 des Wiener Kindergartengesetzes kann gemäß § 16 Abs. 3 des Wiener Kindergartengesetzes von folgenden Bestimmungen Nachsicht erteilt werden, wenn die Erfüllung der Anforderungen wirtschaftlich unzumutbar ist:

1.

§ 4 Abs. 7 Z 1,

2.

§ 7 Abs. 1 Z 1 und 2,

3.

§ 8 Abs. 1.

In Kraft seit 10.05.2014 bis 31.12.9999
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