Bei Kindergärten gemäß § 16 Abs. 2 des Wiener Kindergartengesetzes kann gemäß § 16 Abs. 3 des Wiener Kindergartengesetzes von folgenden Bestimmungen Nachsicht erteilt werden, wenn die Erfüllung der Anforderungen wirtschaftlich unzumutbar ist:
1. | ||||||||||
2. | § 7 Abs. 1 Z 1 und 2, | |||||||||
3. |
0 Kommentare zu § 10 WKGVO