§ 3 WKGVO

WKGVO - Wiener Kindergartenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
  1. (1)Absatz einsFür jede Gruppe ist folgende Mindestanzahl an Betreuungspersonen vorzusehen, wobei diese im Ausmaß einer Vollbeschäftigung zu verwenden sind, sofern nicht im Folgenden ausdrücklich anderes bestimmt wird:
    1. 1.Ziffer einsKleinkindergruppe:
      • Strichaufzählungeine Elementarpädagogin oder ein Elementarpädagoge,
      • Strichaufzählungeine Assistentin oder ein Assistent und
      • Strichaufzählungeine Assistentin oder ein Assistent mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Wochenstunden,
    2. 2.Ziffer 2Kindergartengruppe:
      • Strichaufzählungeine Elementarpädagogin oder ein Elementarpädagoge und
      • Strichaufzählungeine Assistentin oder ein Assistent,
    3. 3.Ziffer 3Hortgruppe:
      • Strichaufzählungeine Hortpädagogin oder ein Hortpädagoge und
      • Strichaufzählungeine Assistentin oder ein Assistent mit einer Arbeitszeit von mindestens 20 Wochenstunden,
    4. 4.Ziffer 4Familiengruppe für Kinder bis zum Beginn der Schulpflicht:
      • Strichaufzählungeine Elementarpädagogin oder ein Elementarpädagoge,
      • Strichaufzählungeine Assistentin oder ein Assistent und
      • Strichaufzählungeine Assistentin oder ein Assistent mit einer Arbeitszeit von mindestens 10 Wochenstunden,
    5. 5.Ziffer 5Familiengruppe für 3- bis 10jährige Kinder:
      • Strichaufzählungeine Elementarpädagogin oder ein Elementarpädagoge oder eine Hortpädagogin oder ein Hortpädagoge und
      • Strichaufzählungeine Assistentin oder ein Assistent,
    6. 6.Ziffer 6Integrationsgruppe:
      1. a)Litera aKleinkindergruppe:
      2. Strichaufzählungeine Elementarpädagogin oder ein Elementarpädagoge und
      3. Strichaufzählungeine Elementarpädagogin oder ein Elementarpädagoge mit einer Arbeitszeit von mindestens 20 Wochenstunden und
      4. Strichaufzählungeine Assistentin oder ein Assistent,
      5. b)Litera bKindergartengruppe:
      6. Strichaufzählungeine Inklusive Elementarpädagogin oder ein Inklusiver Elementarpädagoge und
      7. Strichaufzählungeine Elementarpädagogin oder ein Elementarpädagoge mit einer Arbeitszeit von mindestens 20 Wochenstunden und
      8. Strichaufzählungeine Assistentin oder ein Assistent,
      9. c)Litera cHortgruppe:
      10. Strichaufzählungeine Inklusive Hortpädagogin oder ein Inklusiver Hortpädagoge und
      11. Strichaufzählungeine Hortpädagogin oder ein Hortpädagoge oder eine Elementarpädagogin oder ein Elementarpädagoge mit einer Arbeitszeit von mindestens 20 Wochenstunden und
      12. Strichaufzählungeine Assistentin oder ein Assistent mit einer Arbeitszeit von mindestens 20 Wochenstunden,
    7. 7.Ziffer 7Heilpädagogische Gruppe:
      1. a)Litera aKindergartengruppe:
      2. Strichaufzählungzwei Inklusive Elementarpädagoginnen oder Inklusive Elementarpädagogen und
      3. Strichaufzählungeine Assistentin oder ein Assistent,
      4. b)Litera bHortgruppe:
      5. Strichaufzählungzwei Inklusive Hortpädagoginnen oder Inklusive Hortpädagogen oder zwei Inklusive Elementarpädagoginnen oder Inklusive Elementarpädagogen und
      6. Strichaufzählungeine Assistentin oder ein Assistent.
  2. (2)Absatz 2In Gruppen mit einer geringeren Betreuungszeit als 8 Stunden am Tag verkürzt sich das vorgeschriebene Verwendungsausmaß der Betreuungspersonen im entsprechenden Ausmaß.
  3. (3)Absatz 3Während der gesamten Öffnungszeit des Kindergartens müssen die Kinder von Betreuungspersonen gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 5 des Wiener Kindergartengesetzes betreut werden. Die gemeinsame Betreuung von Kindern verschiedener Gruppen (Sammelgruppe) jeweils zu Beginn des Betriebes und vor Schließung des Kindergartens durch lediglich eine Betreuungsperson gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 5 des Wiener Kindergartengesetzes ist zulässig, wenn die Sammelgruppe bloß eine geringe Anzahl zu betreuender Kinder umfasst.Während der gesamten Öffnungszeit des Kindergartens müssen die Kinder von Betreuungspersonen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 5 des Wiener Kindergartengesetzes betreut werden. Die gemeinsame Betreuung von Kindern verschiedener Gruppen (Sammelgruppe) jeweils zu Beginn des Betriebes und vor Schließung des Kindergartens durch lediglich eine Betreuungsperson gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 5 des Wiener Kindergartengesetzes ist zulässig, wenn die Sammelgruppe bloß eine geringe Anzahl zu betreuender Kinder umfasst.
  4. (4)Absatz 4Die Trägerin oder der Träger des Kindergartens, deren Organe sowie Betreuungspersonen müssen geeignet sein, die bestmögliche körperliche und seelisch-geistige Entwicklung der Kinder zu gewährleisten. Es dürfen insbesondere keine der nachfolgend angeführten Umstände vorliegen:
    1. 1.Ziffer einskörperliche oder psychische Erkrankungen, die geeignet sind, das Wohl der betreuten Kinder zu gefährden,
    2. 2.Ziffer 2gerichtliche Verurteilungen, verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen oder anhängige Strafverfahren wegen Handlungen, die geeignet sind, das Wohl der betreuten Kinder zu gefährden sowie Vormerkungen nach dem Waffengesetz,
    3. 3.Ziffer 3Aufscheinen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder der Nichteröffnung eines solchen mangels kostendeckenden Vermögens über die Trägerin oder den Träger des Kindergartens in der Insolvenzdatei.
  5. (5)Absatz 5Fachkräfte gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 5 Wiener Kindergartengesetz – WKGGFachkräfte gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 5 Wiener Kindergartengesetz – WKGG
    1. 1.Ziffer einshaben jährlich Fort- und Weiterbildungen im Ausmaß von mindestens 16 Unterrichtseinheiten zu absolvieren, wobei davon jedenfalls alle 3 Jahre mindestens 4 Unterrichtseinheiten das Thema Kinderschutz und Kinderrechte beinhalten müssen, und
    2. 2.Ziffer 2müssen Deutschkenntnisse auf dem Referenzniveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erreichen.
    3. 3.Ziffer 3die Kinder mit Österreichischer Gebärdensprache (ÖGS) als Erstsprache und hörende Kinder gehörloser Eltern betreuen, müssen zusätzlich zu den Erfordernissen von Z 1 und 2 Kenntnisse der ÖGS auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erreichen.die Kinder mit Österreichischer Gebärdensprache (ÖGS) als Erstsprache und hörende Kinder gehörloser Eltern betreuen, müssen zusätzlich zu den Erfordernissen von Ziffer eins und 2 Kenntnisse der ÖGS auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erreichen.
  6. (6)Absatz 6Kinderschutzbeauftragte gemäß § 1a Abs. 3 Wiener Kindergartengesetz – WKGG, die Fachkräfte gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 5 Wiener Kindergartengesetz – WKGG sind, haben in Abweichung von Abs. 5 Z 1 die Fortbildung zum Thema Kinderschutz und Kinderrechte gemäß § 1a Abs. 3 Wiener Kindergartengesetz – WKGG zu absolvieren. Diese Fortbildung ist in die gemäß Abs. 5 Z 1 geforderten Unterrichtseinheiten einzurechnen.Kinderschutzbeauftragte gemäß Paragraph eins a, Absatz 3, Wiener Kindergartengesetz – WKGG, die Fachkräfte gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 5 Wiener Kindergartengesetz – WKGG sind, haben in Abweichung von Absatz 5, Ziffer eins, die Fortbildung zum Thema Kinderschutz und Kinderrechte gemäß Paragraph eins a, Absatz 3, Wiener Kindergartengesetz – WKGG zu absolvieren. Diese Fortbildung ist in die gemäß Absatz 5, Ziffer eins, geforderten Unterrichtseinheiten einzurechnen.
In Kraft seit 01.09.2024 bis 31.12.9999
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