§ 2 WKGVO Höchstzahl von Kindern in einer Gruppe

Wiener Kindergartenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.05.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Betreuung, Erziehung und Bildung der Kinder hat in Gruppen zu erfolgen.

(2) In einer Gruppe dürfen höchstens gleichzeitig betreut werden:

1.

KleinkinderkrippeKleinkindergruppe: 15 Kinder,

2.

Kindergartengruppe: 25 Kinder,

3.

Hort: 25 Kinder,

4.

Familiengruppe für Kinder bis zum Beginn der Schulpflicht: 20 Kinder,

wenn in der Gruppe nicht mehr als zwei Kinder unter drei Jahren betreut werden: 22 Kinder,

5.

Familiengruppe für Kinder von 3 bis 10 Jahren: 24 Kinder,

6.

Integrationsgruppe:

a)

KleinkinderkrippeKleinkindergruppe:15 Kinder,

b)

Kindergartengruppe:20 Kinder,

c)

Hort: 20 Kinder,

7.

Heilpädagogische Gruppe:

a)

Kindergartengruppe:12 Kinder,

b)

Hort: 16 Kinder.

Stand vor dem 09.05.2014

In Kraft vom 09.07.2003 bis 09.05.2014

(1) Die Betreuung, Erziehung und Bildung der Kinder hat in Gruppen zu erfolgen.

(2) In einer Gruppe dürfen höchstens gleichzeitig betreut werden:

1.

KleinkinderkrippeKleinkindergruppe: 15 Kinder,

2.

Kindergartengruppe: 25 Kinder,

3.

Hort: 25 Kinder,

4.

Familiengruppe für Kinder bis zum Beginn der Schulpflicht: 20 Kinder,

wenn in der Gruppe nicht mehr als zwei Kinder unter drei Jahren betreut werden: 22 Kinder,

5.

Familiengruppe für Kinder von 3 bis 10 Jahren: 24 Kinder,

6.

Integrationsgruppe:

a)

KleinkinderkrippeKleinkindergruppe:15 Kinder,

b)

Kindergartengruppe:20 Kinder,

c)

Hort: 20 Kinder,

7.

Heilpädagogische Gruppe:

a)

Kindergartengruppe:12 Kinder,

b)

Hort: 16 Kinder.

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