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Bei KindertagesheimenKindergärten gemäß § 16 Abs. 2 des Wiener KindertagesheimgesetzKindergartengesetzes kann gemäß § 16 Abs. 3 des Wiener KindertagesheimgesetzKindergartengesetzes von folgenden Bestimmungen Nachsicht erteilt werden, wenn die Erfüllung der Anforderungen wirtschaftlich unzumutbar ist:
1. | ||||||||||
2. | § 7 Abs. 1 Z 1 und 2, | |||||||||
3. |
Bei KindertagesheimenKindergärten gemäß § 16 Abs. 2 des Wiener KindertagesheimgesetzKindergartengesetzes kann gemäß § 16 Abs. 3 des Wiener KindertagesheimgesetzKindergartengesetzes von folgenden Bestimmungen Nachsicht erteilt werden, wenn die Erfüllung der Anforderungen wirtschaftlich unzumutbar ist:
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2. | § 7 Abs. 1 Z 1 und 2, | |||||||||
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