§ 83 WKG Zustellungsbevollmächtigter

Wirtschaftskammergesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.06.2006 bis 31.12.9999

Zustellungsbevollmächtigter

§ 83. (1) Wählergruppen, die sich an den Wahlen beteiligen, haben im Wahl- und Besetzungsvorschlag einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen. Wird kein Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht, gilt der jeweilige Listenführer als Zustellungsbevollmächtigter.

(2) Dem Zustellungsbevollmächtigten obliegt insbesondere:

1.

die Einbringung und Zurückziehung von Wahl- und Besetzungsvorschlägen,

2.

die Mängelbehebung,

3. die Kennzeichnung von Bewerbern gemäß § 101 Abs. 4,

3.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 78/2006)

4.

die Abgabe von Zurechnungs- und Vereinigungserklärungen,

5.

die Erhebung eines Einspruches und

6.

die Erstattung von Wahl- und Ergänzungsvorschlägen gemäß § 115.

(3) Eine Änderung in der Person des Zustellungsbevollmächtigten ist von der Wählergruppe der Hauptwahlkommission anzuzeigen.

Stand vor dem 21.06.2006

In Kraft vom 01.01.2002 bis 21.06.2006

Zustellungsbevollmächtigter

§ 83. (1) Wählergruppen, die sich an den Wahlen beteiligen, haben im Wahl- und Besetzungsvorschlag einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen. Wird kein Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht, gilt der jeweilige Listenführer als Zustellungsbevollmächtigter.

(2) Dem Zustellungsbevollmächtigten obliegt insbesondere:

1.

die Einbringung und Zurückziehung von Wahl- und Besetzungsvorschlägen,

2.

die Mängelbehebung,

3. die Kennzeichnung von Bewerbern gemäß § 101 Abs. 4,

3.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 78/2006)

4.

die Abgabe von Zurechnungs- und Vereinigungserklärungen,

5.

die Erhebung eines Einspruches und

6.

die Erstattung von Wahl- und Ergänzungsvorschlägen gemäß § 115.

(3) Eine Änderung in der Person des Zustellungsbevollmächtigten ist von der Wählergruppe der Hauptwahlkommission anzuzeigen.

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