§ 83 WKG Zustellungsbevollmächtigter

Wirtschaftskammergesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.06.2006 bis 31.12.9999
Paragraph 83, (1) Wählergruppen, die sich an den Wahlen beteiligen, haben im Wahl- und Besetzungsvorschlag einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen. Wird kein Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht, gilt der jeweilige Listenführer als Zustellungsbevollmächtigter.

  1. (1)Absatz einsWählergruppen, die sich an den Wahlen beteiligen, haben im Wahl- und Besetzungsvorschlag einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen. Wird kein Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht, gilt der jeweilige Listenführer als Zustellungsbevollmächtigter.
  2. (2)Absatz 2Dem Zustellungsbevollmächtigten obliegt insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsdie Einbringung und Zurückziehung von Wahl- und Besetzungsvorschlägen,
    2. 2.Ziffer 2die Mängelbehebung,
    3. 3.Ziffer 3die Kennzeichnung von Bewerbern gemäß § 101 Abs. 4,die Kennzeichnung von Bewerbern gemäß Paragraph 101, Absatz 4,,
    4. 3.Ziffer 3(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 78/2006)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2006,)
    5. 4.Ziffer 4die Abgabe von Zurechnungs- und Vereinigungserklärungen,
    6. 5.Ziffer 5die Erhebung eines Einspruches und
    7. 6.Ziffer 6die Erstattung von Wahl- und Ergänzungsvorschlägen gemäß § 115.die Erstattung von Wahl- und Ergänzungsvorschlägen gemäß Paragraph 115,
  3. (3)Absatz 3Eine Änderung in der Person des Zustellungsbevollmächtigten ist von der Wählergruppe der Hauptwahlkommission anzuzeigen.

Stand vor dem 21.06.2006

In Kraft vom 01.01.2002 bis 21.06.2006
Paragraph 83, (1) Wählergruppen, die sich an den Wahlen beteiligen, haben im Wahl- und Besetzungsvorschlag einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen. Wird kein Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht, gilt der jeweilige Listenführer als Zustellungsbevollmächtigter.

  1. (1)Absatz einsWählergruppen, die sich an den Wahlen beteiligen, haben im Wahl- und Besetzungsvorschlag einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen. Wird kein Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht, gilt der jeweilige Listenführer als Zustellungsbevollmächtigter.
  2. (2)Absatz 2Dem Zustellungsbevollmächtigten obliegt insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsdie Einbringung und Zurückziehung von Wahl- und Besetzungsvorschlägen,
    2. 2.Ziffer 2die Mängelbehebung,
    3. 3.Ziffer 3die Kennzeichnung von Bewerbern gemäß § 101 Abs. 4,die Kennzeichnung von Bewerbern gemäß Paragraph 101, Absatz 4,,
    4. 3.Ziffer 3(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 78/2006)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2006,)
    5. 4.Ziffer 4die Abgabe von Zurechnungs- und Vereinigungserklärungen,
    6. 5.Ziffer 5die Erhebung eines Einspruches und
    7. 6.Ziffer 6die Erstattung von Wahl- und Ergänzungsvorschlägen gemäß § 115.die Erstattung von Wahl- und Ergänzungsvorschlägen gemäß Paragraph 115,
  3. (3)Absatz 3Eine Änderung in der Person des Zustellungsbevollmächtigten ist von der Wählergruppe der Hauptwahlkommission anzuzeigen.

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