Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDie Wahlen der Organe der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen sind von den Hauptwahlkommissionen innerhalb des fünften Kalenderjahres nach Ablauf des Jahres, in dem die letzten Urwahlen stattgefunden haben, anzuordnen.
(2)Absatz 2Kann in einer Fachgruppe (Fachvertretung) in Ermangelung eines gültigen Wahlvorschlages die Wahl zum vorgesehenen Termin nicht abgehalten werden, so werden dadurch die anderen Wahlgänge in den Fachgruppen (Fachvertretungen) und auch die weiteren Wahlgänge nicht gehemmt und beeinflusst.
(3)Absatz 3Die Hauptwahlkommission der Bundeskammer hat für die Urwahlen einen zeitlichen Rahmen von vier Tagen sowie den Stichtag festzusetzen. Zwischen dem Stichtag und dem ersten möglichen Wahltag muss ein Zeitraum von mindestens zehn Wochen liegen.
(4)Absatz 4Die Hauptwahlkommission der Landeskammer hat die Wahltage innerhalb des Rahmens gemäß Abs. 3 festzulegen.Die Hauptwahlkommission der Landeskammer hat die Wahltage innerhalb des Rahmens gemäß Absatz 3, festzulegen.
(5)Absatz 5Die Hauptwahlkommission der Landeskammer hat auch zu beschließen, ob die Wahl auf elektronischem Weg durchgeführt wird. Der diesbezügliche Beschluss bedarf der Genehmigung durch die Hauptwahlkommission der Bundeskammer.
(6)Absatz 6Bei der Mandatsaufteilung in den Spartenvertretungen und den Spartenkonferenzen der Landeskammer und der Bundeskammer sowie in den Fachverbandsausschüssen sind jene Wahlkörper, in denen nicht gewählt werden konnte, mit der Mandatsverteilung der bisherigen Funktionsperiode zu berücksichtigen.
In Kraft seit 11.01.2012 bis 31.12.9999
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