§ 82 WKG Funktionsdauer

Wirtschaftskammergesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

Delegierung (1) Die vor jeder Wahl gebildeten Hauptwahl-, Wahl- und Zweigwahlkommissionen bleiben bis zur Konstituierung der neuen Kommissionen anlässlich der nächsten Wahl im Amt. Den neuen Kommissionen stehen auch die Aufgaben für die auslaufende Funktionsperiode zu.

(2) Mitglieder oder Ersatzmitglieder der Hauptwahlkommission, der Wahlkommissionen und der Zweigwahlkommissionen sind abzuberufen, wenn

1.

Umstände eintreten, oder nachträglich bekannt werden, die ihre Wählbarkeit ausschließen oder

2.

sie sich eine gröbliche Verletzung oder Vernachlässigung ihrer Pflichten zuschulden kommen lassen.

(3) Die Abberufung hat bei den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Hauptwahlkommission durch die Aufsichtsbehörde, bei den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Wahlkommissionen und der Zweigwahlkommissionen durch die Hauptwahlkommission zu erfolgen.

§ 82. Die(4) Der Vorsitzende der Hauptwahlkommission und die Wahlkommissionen können die Beschlußfassung in bestimmten Angelegenheiten ihrem Vorsitzenden übertragen, soweit dies im Interessesein Stellvertreter sind bei Vorliegen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen istVoraussetzungen gemäß Abs. Ein solcher Delegierungsbeschluß ist mit einer Mehrheit2 Z 2 von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen zu fassenAufsichtsbehörde abzuberufen.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2001

Delegierung (1) Die vor jeder Wahl gebildeten Hauptwahl-, Wahl- und Zweigwahlkommissionen bleiben bis zur Konstituierung der neuen Kommissionen anlässlich der nächsten Wahl im Amt. Den neuen Kommissionen stehen auch die Aufgaben für die auslaufende Funktionsperiode zu.

(2) Mitglieder oder Ersatzmitglieder der Hauptwahlkommission, der Wahlkommissionen und der Zweigwahlkommissionen sind abzuberufen, wenn

1.

Umstände eintreten, oder nachträglich bekannt werden, die ihre Wählbarkeit ausschließen oder

2.

sie sich eine gröbliche Verletzung oder Vernachlässigung ihrer Pflichten zuschulden kommen lassen.

(3) Die Abberufung hat bei den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Hauptwahlkommission durch die Aufsichtsbehörde, bei den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Wahlkommissionen und der Zweigwahlkommissionen durch die Hauptwahlkommission zu erfolgen.

§ 82. Die(4) Der Vorsitzende der Hauptwahlkommission und die Wahlkommissionen können die Beschlußfassung in bestimmten Angelegenheiten ihrem Vorsitzenden übertragen, soweit dies im Interessesein Stellvertreter sind bei Vorliegen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen istVoraussetzungen gemäß Abs. Ein solcher Delegierungsbeschluß ist mit einer Mehrheit2 Z 2 von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen zu fassenAufsichtsbehörde abzuberufen.

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