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§ 82. Die Hauptwahlkommission und die Wahlkommissionen können die Beschlußfassung in bestimmten Angelegenheiten ihrem Vorsitzenden übertragen, soweit dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. Ein solcher Delegierungsbeschluß ist mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen zu fassen.
§ 82. Die Hauptwahlkommission und die Wahlkommissionen können die Beschlußfassung in bestimmten Angelegenheiten ihrem Vorsitzenden übertragen, soweit dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. Ein solcher Delegierungsbeschluß ist mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen zu fassen.