§ 79 WKG Wahlkommissionen

Wirtschaftskammergesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.06.2006 bis 31.12.9999
Paragraph 79, (1) Die Hauptwahlkommission kann eine oder mehrere Wahlkommission(en) errichten. Wird keine Wahlkommission errichtet, obliegen der Hauptwahlkommission die Aufgaben gemäß der Absatz 3 und 4.

  1. (1)Absatz einsDie Hauptwahlkommission kann eine oder mehrere Wahlkommission(en) errichten. Wird keine Wahlkommission errichtet, obliegen der Hauptwahlkommission die Aufgaben gemäß der Abs. 3 und 4.Die Hauptwahlkommission kann eine oder mehrere Wahlkommission(en) errichten. Wird keine Wahlkommission errichtet, obliegen der Hauptwahlkommission die Aufgaben gemäß der Absatz 3 und 4.
  2. (2)Absatz 2Die Wahlkommissionen haben aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und vier weiteren Mitgliedern zu bestehen. Sie werden von der Hauptwahlkommission aus dem Kreis der wählbaren Personen bestellt. Für jedes Mitglied der Wahlkommission ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Für die Zusammensetzung der Wahlkommission gilt die Bestimmung des § 78 Abs. 2 letzter Satz sinngemäß mit der Maßgabe, dass für das Verhältnis der Wählergruppen die in der jeweiligen Sparte erzielten Mandate heranzuziehen sind.Die Wahlkommissionen haben aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und vier weiteren Mitgliedern zu bestehen. Sie werden von der Hauptwahlkommission aus dem Kreis der wählbaren Personen bestellt. Für jedes Mitglied der Wahlkommission ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Für die Zusammensetzung der Wahlkommission gilt die Bestimmung des Paragraph 78, Absatz 2, letzter Satz sinngemäß mit der Maßgabe, dass für das Verhältnis der Wählergruppen die in der jeweiligen Sparte erzielten Mandate heranzuziehen sind.
  3. (3)Absatz 3Der Wahlkommission obliegt, sofern die Hauptwahlkommission nicht anderes bestimmt:
    1. 1.Ziffer einsdie Erstellung der Wählerlisten,
    2. 2.Ziffer 2die Auflegung der Wählerlisten,
    3. 3.Ziffer 3die Entscheidung über Einsprüche gegen die Aufnahme oder Nichtaufnahme in die Wählerlisten,
    4. 4.Ziffer 4die Entscheidung über Anträge auf Aufnahme in die Wählerlisten gemäß § 87 Abs. 2 unddie Entscheidung über Anträge auf Aufnahme in die Wählerlisten gemäß Paragraph 87, Absatz 2, und
    5. 5.Ziffer 5die Feststellung der Stimmenzahl und der Vorzugsstimmen, sofern keine Stimmenauszählung gemäß § 96 Abs. 4 erfolgt.die Feststellung der Stimmenzahl und der Vorzugsstimmen, sofern keine Stimmenauszählung gemäß Paragraph 96, Absatz 4, erfolgt.
  4. (4)Absatz 4Dem Vorsitzenden der Wahlkommission obliegt die Leitung der Wahlen gemäß der §§ 99, 103, 108 und 111. Dieser kann auch ein Mitglied oder Ersatzmitglied der Wahlkommission damit beauftragen.Dem Vorsitzenden der Wahlkommission obliegt die Leitung der Wahlen gemäß der Paragraphen 99,, 103, 108 und 111. Dieser kann auch ein Mitglied oder Ersatzmitglied der Wahlkommission damit beauftragen.

Stand vor dem 21.06.2006

In Kraft vom 01.01.2002 bis 21.06.2006
Paragraph 79, (1) Die Hauptwahlkommission kann eine oder mehrere Wahlkommission(en) errichten. Wird keine Wahlkommission errichtet, obliegen der Hauptwahlkommission die Aufgaben gemäß der Absatz 3 und 4.

  1. (1)Absatz einsDie Hauptwahlkommission kann eine oder mehrere Wahlkommission(en) errichten. Wird keine Wahlkommission errichtet, obliegen der Hauptwahlkommission die Aufgaben gemäß der Abs. 3 und 4.Die Hauptwahlkommission kann eine oder mehrere Wahlkommission(en) errichten. Wird keine Wahlkommission errichtet, obliegen der Hauptwahlkommission die Aufgaben gemäß der Absatz 3 und 4.
  2. (2)Absatz 2Die Wahlkommissionen haben aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und vier weiteren Mitgliedern zu bestehen. Sie werden von der Hauptwahlkommission aus dem Kreis der wählbaren Personen bestellt. Für jedes Mitglied der Wahlkommission ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Für die Zusammensetzung der Wahlkommission gilt die Bestimmung des § 78 Abs. 2 letzter Satz sinngemäß mit der Maßgabe, dass für das Verhältnis der Wählergruppen die in der jeweiligen Sparte erzielten Mandate heranzuziehen sind.Die Wahlkommissionen haben aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und vier weiteren Mitgliedern zu bestehen. Sie werden von der Hauptwahlkommission aus dem Kreis der wählbaren Personen bestellt. Für jedes Mitglied der Wahlkommission ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Für die Zusammensetzung der Wahlkommission gilt die Bestimmung des Paragraph 78, Absatz 2, letzter Satz sinngemäß mit der Maßgabe, dass für das Verhältnis der Wählergruppen die in der jeweiligen Sparte erzielten Mandate heranzuziehen sind.
  3. (3)Absatz 3Der Wahlkommission obliegt, sofern die Hauptwahlkommission nicht anderes bestimmt:
    1. 1.Ziffer einsdie Erstellung der Wählerlisten,
    2. 2.Ziffer 2die Auflegung der Wählerlisten,
    3. 3.Ziffer 3die Entscheidung über Einsprüche gegen die Aufnahme oder Nichtaufnahme in die Wählerlisten,
    4. 4.Ziffer 4die Entscheidung über Anträge auf Aufnahme in die Wählerlisten gemäß § 87 Abs. 2 unddie Entscheidung über Anträge auf Aufnahme in die Wählerlisten gemäß Paragraph 87, Absatz 2, und
    5. 5.Ziffer 5die Feststellung der Stimmenzahl und der Vorzugsstimmen, sofern keine Stimmenauszählung gemäß § 96 Abs. 4 erfolgt.die Feststellung der Stimmenzahl und der Vorzugsstimmen, sofern keine Stimmenauszählung gemäß Paragraph 96, Absatz 4, erfolgt.
  4. (4)Absatz 4Dem Vorsitzenden der Wahlkommission obliegt die Leitung der Wahlen gemäß der §§ 99, 103, 108 und 111. Dieser kann auch ein Mitglied oder Ersatzmitglied der Wahlkommission damit beauftragen.Dem Vorsitzenden der Wahlkommission obliegt die Leitung der Wahlen gemäß der Paragraphen 99,, 103, 108 und 111. Dieser kann auch ein Mitglied oder Ersatzmitglied der Wahlkommission damit beauftragen.

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