§ 72 WKG Datenschutz

WKG - Wirtschaftskammergesetz 1998

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2025
  1. (1)Absatz einsDie Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sind insoweit ermächtigt, personenbezogene Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, zu verarbeiten, als dies der Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben dient. Dies gilt auch für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch sonstige Rechtsträger, die zur Erfüllung dieser Aufgaben herangezogen werden.Die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sind insoweit ermächtigt, personenbezogene Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 Sitzung 1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zu verarbeiten, als dies der Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben dient. Dies gilt auch für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch sonstige Rechtsträger, die zur Erfüllung dieser Aufgaben herangezogen werden.
  2. (2)Absatz 2Daten von Kammermitgliedern dürfen an jedermann übermittelt werden, soweit die Datenarten in den §§ 365a Abs. 1 und 365b Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/1997 aufgezählt sind oder es sich um Daten der Ruhendmeldung oder Wiederaufnahme eines Gewerbes gemäß § 93 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 handelt. Dies gilt sinngemäß auch für gleichartige Daten von Kammermitgliedern, die nach anderen Rechtsvorschriften zum Betrieb von Unternehmen berechtigt sind.Daten von Kammermitgliedern dürfen an jedermann übermittelt werden, soweit die Datenarten in den Paragraphen 365 a, Absatz eins und 365b Absatz eins, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 1997, aufgezählt sind oder es sich um Daten der Ruhendmeldung oder Wiederaufnahme eines Gewerbes gemäß Paragraph 93, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, handelt. Dies gilt sinngemäß auch für gleichartige Daten von Kammermitgliedern, die nach anderen Rechtsvorschriften zum Betrieb von Unternehmen berechtigt sind.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 67 Z 2, BGBl. I Nr. 32/2018)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 67, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,)

  3. (4)Absatz 4Sendungen im Wege elektronischer Post, die zur Erfüllung der den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft übertragenen Aufgaben erfolgen, bedürfen keiner Zustimmung des Empfängers nach § 107 Telekommunikationsgesetz 2003, BGBl. I Nr. 70/2003.Sendungen im Wege elektronischer Post, die zur Erfüllung der den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft übertragenen Aufgaben erfolgen, bedürfen keiner Zustimmung des Empfängers nach Paragraph 107, Telekommunikationsgesetz 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,.
  4. (5)Absatz 5Die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft unterliegen bei Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht dem 3. Abschnitt des E-Commerce-Gesetzes, BGBl. I Nr. 152/2001.Die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft unterliegen bei Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht dem 3. Abschnitt des E-Commerce-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2001,.
  5. (6)Absatz 6Die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sind berechtigt, zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben, insbesondere zu Zwecken des § 19 Abs. 1 Z 10 und des § 43 Abs. 3 Z 2, personenbezogene Daten unter Einschluss solcher gemäß Art. 10 der Datenschutz-Grundverordnung und § 4 Abs. 3 DSG über gerichtliche oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, dies auch über den Verdacht der Begehung von Verwaltungsstraftaten, insbesondere gemäß den §§ 366, 367, 367a und 368 GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zu verarbeiten und an die zuständige Strafbehörde sowie den Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb zu übermitteln und bis zur rechtskräftigen Erledigung des Strafverfahrens und/oder wettbewerbsrechtlichen Verfahrens zu speichern.Die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sind berechtigt, zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben, insbesondere zu Zwecken des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 10 und des Paragraph 43, Absatz 3, Ziffer 2,, personenbezogene Daten unter Einschluss solcher gemäß Artikel 10, der Datenschutz-Grundverordnung und Paragraph 4, Absatz 3, DSG über gerichtliche oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, dies auch über den Verdacht der Begehung von Verwaltungsstraftaten, insbesondere gemäß den Paragraphen 366,, 367, 367a und 368 GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, zu verarbeiten und an die zuständige Strafbehörde sowie den Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb zu übermitteln und bis zur rechtskräftigen Erledigung des Strafverfahrens und/oder wettbewerbsrechtlichen Verfahrens zu speichern.
In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 72 WKG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 72 WKG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

2 Entscheidungen zu § 72 WKG


Entscheidungen zu § 72 Abs. 1 WKG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 72 WKG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 72 WKG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 71 WKG
§ 73 WKG