§ 66 WKG Beharrungsbeschlüsse

Wirtschaftskammergesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

Beharrungsbeschlüsse

§ 66. (1) Werden in Beschlüssen des Kammertages, des Bundespersonalausschussesder Erweiterten Präsidien oder einer Vollversammlungder Wirtschaftsparlamente angeordnete Veranlassungen von der (den) zuständigen Körperschaft(en) nicht innerhalb einer angemessenen Frist getroffen, hat ihr (ihnen) die Bundeskammer oder die Landeskammer eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist und nach Anhörung der betroffenen Körperschaft(en) hat der Kammertagdas Organ, der Bundespersonalausschuß oder die Vollversammlungwelches den Beschluss gefasst hat, einen neuerlichen BeschlußBeschluss zu fassen. Der BeharrungsbeschlußBeharrungsbeschluss kann nur bei einer Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßtgefasst werden. Die näheren Bestimmungen hatkann die Geschäftsordnung zu treffen.

(2) Wenn die betroffene(n) Körperschaft(en) dem Beharrungsbeschluß nicht Folge leistet, ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu befassen.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2001

Beharrungsbeschlüsse

§ 66. (1) Werden in Beschlüssen des Kammertages, des Bundespersonalausschussesder Erweiterten Präsidien oder einer Vollversammlungder Wirtschaftsparlamente angeordnete Veranlassungen von der (den) zuständigen Körperschaft(en) nicht innerhalb einer angemessenen Frist getroffen, hat ihr (ihnen) die Bundeskammer oder die Landeskammer eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist und nach Anhörung der betroffenen Körperschaft(en) hat der Kammertagdas Organ, der Bundespersonalausschuß oder die Vollversammlungwelches den Beschluss gefasst hat, einen neuerlichen BeschlußBeschluss zu fassen. Der BeharrungsbeschlußBeharrungsbeschluss kann nur bei einer Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßtgefasst werden. Die näheren Bestimmungen hatkann die Geschäftsordnung zu treffen.

(2) Wenn die betroffene(n) Körperschaft(en) dem Beharrungsbeschluß nicht Folge leistet, ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu befassen.

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