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Beharrungsbeschlüsse
§ 66. (1) Werden in Beschlüssen des Kammertages, des Bundespersonalausschussesder Erweiterten Präsidien oder einer Vollversammlungder Wirtschaftsparlamente angeordnete Veranlassungen von der (den) zuständigen Körperschaft(en) nicht innerhalb einer angemessenen Frist getroffen, hat ihr (ihnen) die Bundeskammer oder die Landeskammer eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist und nach Anhörung der betroffenen Körperschaft(en) hat der Kammertagdas Organ, der Bundespersonalausschuß oder die Vollversammlungwelches den Beschluss gefasst hat, einen neuerlichen BeschlußBeschluss zu fassen. Der BeharrungsbeschlußBeharrungsbeschluss kann nur bei einer Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßtgefasst werden. Die näheren Bestimmungen hatkann die Geschäftsordnung zu treffen.
Beharrungsbeschlüsse
§ 66. (1) Werden in Beschlüssen des Kammertages, des Bundespersonalausschussesder Erweiterten Präsidien oder einer Vollversammlungder Wirtschaftsparlamente angeordnete Veranlassungen von der (den) zuständigen Körperschaft(en) nicht innerhalb einer angemessenen Frist getroffen, hat ihr (ihnen) die Bundeskammer oder die Landeskammer eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist und nach Anhörung der betroffenen Körperschaft(en) hat der Kammertagdas Organ, der Bundespersonalausschuß oder die Vollversammlungwelches den Beschluss gefasst hat, einen neuerlichen BeschlußBeschluss zu fassen. Der BeharrungsbeschlußBeharrungsbeschluss kann nur bei einer Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßtgefasst werden. Die näheren Bestimmungen hatkann die Geschäftsordnung zu treffen.