(1) Den Mitgliedern kommen insbesondere folgende Rechte zu:
1. | das aktive und passive Wahlrecht, | |||||||||
2. | die Mitwirkung an der Willensbildung der Organe in den Wirtschaftskammern und Fachorganisationen, | |||||||||
3. | der Zugang zu den Leistungen der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft, | |||||||||
4. | die Einsichtnahme in die genehmigten Voranschläge und Rechnungsabschlüsse und | |||||||||
5. | das Recht auf Auskunftserteilung. |
(2) Die Mitglieder haben insbesondere folgende Pflichten:
1. | die Anzeige der Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 1 bis 3, sofern nicht eine behördliche Meldung gemäß § 68 Abs. 2 vorgesehen ist, | |||||||||
2. | die Entrichtung von Umlagen, | |||||||||
3. | die Erteilung von Auskünften und | |||||||||
4. | die Mitwirkung an statistischen Erhebungen. |
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