Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024
Die Förderungsmittel zur Finanzierung der Förderungsmaßnahmen gemäß § 5 sind aufzubringen durch:
1.
vom Land, vom Bund oder von der Europäischen Union bereitgestellte Mittel,
2.
Zinserträge veranlagter Förderungsmittel,
3.
wegen Nichterfüllung von Auflagen rückgezahlte Mittel,
4.
sonstige Mittel.
In Kraft seit 04.03.2008 bis 31.12.9999
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