(1) Zur Erreichung der im § 1 genannten Ziele ist eine möglichst effektive Förderung insbesondere in folgenden Schwerpunktbereichen vorzunehmen:
1. | Innovation und Technologie | |||||||||
2. | Forschung und Entwicklung | |||||||||
3. | Umwelt und Ökologie | |||||||||
4. | Internationalisierung | |||||||||
5. | Verbesserung der Wirtschaftsstruktur burgenländischer Klein- und Mittelbetriebe | |||||||||
6. | Infrastruktur |
(2) Zur Erreichung des im § 2 genannten Zieles können Förderungen insbesondere für folgende Vorhaben gewährt werden:
1. | Schaffung und Erweiterung von Tourismusbetrieben und Tourismuseinrichtungen | |||||||||
2. | Maßnahmen, die eine Qualitätsverbesserung des Tourismusangebots erreichen | |||||||||
3. | Maßnahmen, die das Tourismusangebot bereichern | |||||||||
4. | Beratung, Ausbildung, Weiterbildung und Schulung von Managern und Tourismuspersonal | |||||||||
5. | Ausbau von Organisations- und Managementstrukturen | |||||||||
6. | Schaffung und Unterstützung von Vertriebsmaßnahmen. |
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