Art. 1 § 5 WiföG Förderungsmaßnahmen

WiföG - Landes-Wirtschaftsförderungsgesetz 1994

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

Zur Erreichung der in diesem Gesetz definierten Ziele (§§ 1 und 2) sind als Förderungsmaßnahmen insbesondere

1.

nicht rückzahlbare Zuschüsse sowie die Bereitstellung von Risikokapital und Darlehen

2.

die Übernahme von Bürgschaften

3.

die Beratung im Zusammenhang mit Wirtschaftsförderungsmaßnahmen, die Erstellung von Gutachten und Hilfestellung bei Marktinformationen

4.

die Übernahme und Verwaltung von Unternehmensbeteiligungen, insbesondere von Geschäftsanteilen und Aktien

5.

der Betrieb, die Übernahme und die Vermittlung aller, den Zielsetzungen dieses Gesetzes entsprechenden, Geschäfte sowie die Durchführung aller Tätigkeiten, mit der Zielsetzung, für die burgenländische Wirtschaft sowie die burgenländische Tourismuswirtschaft Förderungsmaßnahmen zu setzen

vorzusehen.

In Kraft seit 04.03.2008 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 1 § 5 WiföG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 1 § 5 WiföG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 1 § 5 WiföG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 1 § 5 WiföG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 1 § 5 WiföG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis WiföG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Art. 1 § 4 WiföG
Art. 1 § 6 WiföG