Zur Erreichung der in diesem Gesetz definierten Ziele (§§ 1 und 2) sind als Förderungsmaßnahmen insbesondere
1. | nicht rückzahlbare Zuschüsse sowie die Bereitstellung von Risikokapital und Darlehen | |||||||||
2. | die Übernahme von Bürgschaften | |||||||||
3. | die Beratung im Zusammenhang mit Wirtschaftsförderungsmaßnahmen, die Erstellung von Gutachten und Hilfestellung bei Marktinformationen | |||||||||
4. | die Übernahme und Verwaltung von Unternehmensbeteiligungen, insbesondere von Geschäftsanteilen und Aktien | |||||||||
5. | der Betrieb, die Übernahme und die Vermittlung aller, den Zielsetzungen dieses Gesetzes entsprechenden, Geschäfte sowie die Durchführung aller Tätigkeiten, mit der Zielsetzung, für die burgenländische Wirtschaft sowie die burgenländische Tourismuswirtschaft Förderungsmaßnahmen zu setzen | |||||||||
vorzusehen. |
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