Art. 1 § 6 WiföG

WiföG - Landes-Wirtschaftsförderungsgesetz 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Die Landesregierung hat sich zur Durchführung der Förderungsmaßnahmen gemäß § 5 dieses Gesetzes der Wirtschaft Burgenland Gesellschaft mit beschränkter Haftung - WiBuG und deren Nachfolgeunternehmen Wirtschaftsagentur Burgenland GmbH zu bedienen, welche sich mittelbar zu 100% im Eigentum des Landes befindet. Der Gesellschaftsvertrag der Wirtschaft Burgenland Gesellschaft mit beschränkter Haftung - WiBuG und deren Nachfolgeunternehmen Wirtschaftsagentur Burgenland GmbH hat im Unternehmensgegenstand als Zweck der Gesellschaft die Durchführung der Förderungsmaßnahmen gemäß § 5 des Landes Wirtschaftsförderungsgesetz 1994 - WiföG zu bestimmen.

(2) Die Wirtschaft Burgenland Gesellschaft mit beschränkter Haftung - WiBuG und deren Nachfolgeunternehmen Wirtschaftsagentur Burgenland GmbH ist in Erfüllung ihrer gesellschaftsvertraglichen Aufgaben mit der Durchführung der Maßnahmen gemäß § 5 Z 1 und 2, insbesondere der Begutachtung, der Abwicklung und der Kontrolle, zu betrauen, dabei sind Förderungsansuchen oder sonstige Unterlagen, die als Entscheidungsgrundlage herangezogen werden können, bei dieser Gesellschaft einzubringen. Die Wirtschaft Burgenland Gesellschaft mit beschränkter Haftung - WiBuG und deren Nachfolgeunternehmen Wirtschaftsagentur Burgenland GmbH hat dafür Vorschläge der Förderkommission einzuholen. Die näheren Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung und die vom Förderungswerber vorzulegenden Unterlagen sind von der Wirtschaft Burgenland Gesellschaft mit beschränkter Haftung - WiBuG und deren Nachfolgeunternehmen Wirtschaftsagentur Burgenland GmbH in Richtlinien festzulegen. Die Erlassung sowie die Änderung dieser Richtlinien erfolgt nach vorheriger Genehmigung durch die Landesregierung und sind im Landesamtsblatt für das Burgenland zu verlautbaren. Die erstmalige Erlassung dieser Richtlinien kann durch die Landesregierung erfolgen.

(3) Die Entscheidung über Maßnahmen im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 1 und 2 obliegt der Landesregierung. Die Entscheidung über Maßnahmen im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 3 bis 5 und die Durchführung aller Maßnahmen im Sinne des § 5 obliegt der WiBuG und deren Nachfolgeunternehmen Wirtschaftsagentur Burgenland GmbH, die sich dabei auch anderer Rechtsträger bedienen kann. Sämtliche Entscheidungen erfolgen unter Beachtung der Zielsetzungen der §§ 1 und 2 und der Schwerpunkte des § 3.

(4) Über die gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes durchgeführten Maßnahmen hat die Wirtschaft Burgenland Gesellschaft mit beschränkter Haftung - WiBuG und deren Nachfolgeunternehmen Wirtschaftsagentur Burgenland GmbH der Landesregierung jährlich zu berichten.

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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