Art. 1 § 9 WiföG

WiföG - Landes-Wirtschaftsförderungsgesetz 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

Die Landesregierung hat dem Landtag jährlich über die nach diesem Gesetz im Laufe eines Haushaltsjahres getroffenen Maßnahmen und ihre Bedeutung für die wirtschaftliche Entwicklung des Burgenlandes sowie über die daraus resultierende finanzielle Belastung des Landes zu berichten. In den Bericht der Landesregierung ist der Bericht der Wirtschaft Burgenland Gesellschaft mit beschränkter Haftung - WiBuG und deren Nachfolgeunternehmen Wirtschaftsagentur Burgenland GmbH aufzunehmen.

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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