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Zur Erreichung der in diesem Gesetz definierten Ziele (§§ 1 und 2) sind als Förderungsmaßnahmen insbesondere
1. | nicht rückzahlbare Zuschüsse sowie die Bereitstellung von Risikokapital und Darlehen | |||||||||
2. | die Übernahme von Bürgschaften | |||||||||
3. | die Beratung im Zusammenhang mit Wirtschaftsförderungsmaßnahmen, die Erstellung von Gutachten und Hilfestellung bei Marktinformationen | |||||||||
4. | die Übernahme und Verwaltung von Unternehmensbeteiligungen, insbesondere von Geschäftsanteilen und Aktien | |||||||||
5. | der Betrieb, die Übernahme und die Vermittlung aller, den Zielsetzungen dieses Gesetzes entsprechenden, Geschäfte | |||||||||
vorzusehen. |
Zur Erreichung der in diesem Gesetz definierten Ziele (§§ 1 und 2) sind als Förderungsmaßnahmen insbesondere
1. | nicht rückzahlbare Zuschüsse sowie die Bereitstellung von Risikokapital und Darlehen | |||||||||
2. | die Übernahme von Bürgschaften | |||||||||
3. | die Beratung im Zusammenhang mit Wirtschaftsförderungsmaßnahmen, die Erstellung von Gutachten und Hilfestellung bei Marktinformationen | |||||||||
4. | die Übernahme und Verwaltung von Unternehmensbeteiligungen, insbesondere von Geschäftsanteilen und Aktien | |||||||||
5. | der Betrieb, die Übernahme und die Vermittlung aller, den Zielsetzungen dieses Gesetzes entsprechenden, Geschäfte | |||||||||
vorzusehen. |