Art. 1 § 12 WGG Aufsichtsrat

WGG - Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.11.2024

Gemeinnützige Bauvereinigungen müssen, sofern nicht schon in anderen Rechtsvorschriften die Einrichtung eines Aufsichtsrates vorgesehen ist, einen aus mindestens drei Mitgliedern bestehenden Aufsichtsrat haben.

In Kraft seit 31.03.1979 bis 31.12.9999
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