Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
§ 12.Paragraph 12,
Gemeinnützige Bauvereinigungen müssen, sofern nicht schon in anderen Rechtsvorschriften die Einrichtung eines Aufsichtsrates vorgesehen ist, einen aus mindestens drei Mitgliedern bestehenden Aufsichtsrat haben.
In Kraft seit 31.03.1979 bis 31.12.9999
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