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(1) Unter die Bestimmungen dieses Gesetzes fallen:
1. | Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen, | |||||||||
2. | kraftbetriebene Parkeinrichtungen und | |||||||||
3. | Tankstellen |
(2) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, gelten für die in Abs. 1 bezeichneten Bauwerke und Anlagen die Bestimmungen der Bauordnung für Wien.
(3) Dieses Gesetz hat insoweit keine Geltung, als eine Angelegenheit in die Zuständigkeit des Bundes fällt.
(1) Unter die Bestimmungen dieses Gesetzes fallen:
1. | Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen, | |||||||||
2. | kraftbetriebene Parkeinrichtungen und | |||||||||
3. | Tankstellen |
(2) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, gelten für die in Abs. 1 bezeichneten Bauwerke und Anlagen die Bestimmungen der Bauordnung für Wien.
(3) Dieses Gesetz hat insoweit keine Geltung, als eine Angelegenheit in die Zuständigkeit des Bundes fällt.