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(1) Die §§ 1, 2, 4, 5 Abs 1, 6 Abs 2 und 3, 8 Abs 1, 10 Abs 1 und 4, 12 Abs 1, 3 und 4, 20 Abs 1 und 1a sowie die Anlagen B und C in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 73/2016 treten mit 1. September 2016 in Kraft.
(2) Auf Ansuchen um die Gewährung einer Kaufförderung (Abschnitt 3, Unterabschnitt 2), die bis zum 1. August 2016 beim Amt der Landesregierung eingelangt sind, sind die §§ 8 Abs 1, 10 Abs 1 und 4 sowie die Anlage C in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn spätestens bis zum 2. September 2016 nachgereicht werden:
1. | ein bis zum 1. August 2016 verbindlich abgeschlossener Kauf-Vorvertrag und | |||||||||
2. | alle weiteren zur Vervollständigung des Ansuchens notwendigen Unterlagen. |
(3) Auf Ansuchen um die Gewährung einer Errichtungsförderung (Abschnitt 3, Unterabschnitt 3), die bis zum 1. August 2016 beim Amt der Landesregierung eingelangt sind, sind die §§ 8 Abs 1 sowie 12 Abs 1 bis 4 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn
1. | zu diesem Zeitpunkt die Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn (§ 21 Abs 2 S.WFG 2015) bereits vorliegt; oder | |||||||||
2. | spätestens bis zu folgenden Terminen nachgereicht werden: | |||||||||
a) | bis 2. September 2016 alle weiteren zur Vervollständigung des Ansuchens notwendigen Unterlagen, | |||||||||
b) | bis 30. Dezember 2016 die rechtskräftige Baubewilligung und/oder der Grundbuchsbeschluss über die Einverleibung des Eigentumsrechts der Förderungswerber oder ein entsprechender Grundbuchsbeschluss, und | |||||||||
c) | bis 30. Juni 2017 die Baubeginnanzeige gemäß § 12 Abs 3 BauPolG. |
(4) Auf Förderansuchen für bauliche Maßnahmen des 3. Abschnitts, Unterabschnitte 2 bis 6, um deren baurechtliche Bewilligung bis einschließlich 31. August 2016 angesucht worden ist, sowie auf sonstige (nicht baubewilligungspflichtige) Ansuchen um Sanierungsförderung, die bis zum 31. August 2016 beim Amt der Landesregierung eingelangt sind, sind die §§ 1 Z 1 bis 3, 6 Abs 2 und 3 sowie die Anlage B in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(5) Die §§ 13, 19, 21 und 36 in der Fassung der Novelle LGBl Nr 97/2016 treten mit 15. Dezember 2016 in Kraft. Die §§ 13, 19 und 21 sind dabei auch auf bereits zugesicherte Förderungen anzuwenden.
(6) In der Fassung der Novelle LGBl Nr 103/2016 treten in Kraft:
1. | die §§ 1, 8 Abs 1 und die Anlagen B und C mit 29. Dezember 2016; dabei ist § 8 Abs 1 auch auf Förderungen anzuwenden, die auf Grund der Bestimmungen der Novelle LGBl Nr 73/2016 zugesichert worden sind. | |||||||||
2. | die §§ 16 Abs 1, 17, 26 Abs 1, 26a, 27 und die Anlage A mit 1. Jänner 2017. |
(7) Die §§ 16 Abs 1, 17, 26 Abs 1, 27 sowie die Anlage A in der bisher geltenden Fassung sind anzuwenden:
1. | die §§ 16 Abs 1 und 17 auf Förderungsansuchen, die bis spätestens 31.3.2017 beim Amt der Salzburger Landesregierung vollständig eingebracht worden sind: | |||||||||
2. | die §§ 26 Abs 1, 27 und die Anlage A auf Ansuchen um Wohnbeihilfe, die bis 31.12.2016 erledigt werden, für die Dauer der vorgesehenen Laufzeit, sowie für Ansuchen um Wohnbeihilfe, die ab dem 1.1.2017 für einen vor diesem Datum beginnenden Förderungszeitraum erledigt werden. |
(8) § 4 Abs 4 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 89/2017 tritt mit 6. Oktober 2017 in Kraft.
(9) In der Fassung der Verordnung LGBl Nr 106/2018 treten in Kraft:
1. | die §§ 1 Z 1, 3b und 6a, 2, 3, 4, 6 Abs 2 und 3, 7 Abs 3, 8 Abs 1, 9 Abs 1, 10, 11 Abs 1, 12, 13, 16 Abs 1 und 2, 17 Abs 1, 3 und 5, 19 Abs 2, 21 Abs 2, 22, 23 Abs 1, 25, 31, 32 sowie die Anlagen B Abs 1, 3 und 5, C und D in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 106/2018 mit 1. Jänner 2019; | |||||||||
2. | § 20 mit 1. Jänner 2020. |
(10) Die §§ 1 Z 1 und 3b, 3, 4, 6 Abs 2, 8 Abs 1, 10, 11 Abs 1,12, 13, 17 Abs 1, 22, 23 Abs 1, 25 und 32 sowie die Anlagen B Abs 1, 3 und 5, C und D in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 106/2018 sind auf Ansuchen anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 2019 beim Amt der Landesregierung eingelangt sind.
(11) § 20 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 89/2017 ist bis zum 31. Dezember 2022 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Grundbetrag und Zuschuss nicht rückzahlbar sind und für die Höhe des Grundbetrages § 20 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 106/2018 heranzuziehen ist.
(12) Die §§ 3 Abs 2, (§) 4 bis 4c und 37 Abs 11 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 78/2019 treten mit 19. Dezember 2019 in Kraft. Auf Förderungsansuchen für die Mobilisierung von Grundstücken, für die bis zum Inkrafttreten der Verordnung LGBl Nr 78/2019 ein Ansuchen um Förderung eingereicht wurde, ist § 4 in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(13) Die §§ 1, 2, 4a Abs 2, 3a und 6, (§) 6, 7 Abs 3, 8 Abs 1, 10 Abs 1a, 3, 3a, 4, 5 und 5a, 12 Abs 3, 4 und 5, 15 Abs 5, 17 Abs 4 und 5, 19 Abs 1, 19a bis 19c, 21a, 22 Abs 1, 2a, 2b und 3, 23 Abs 2, 24, 25a, 25b, 26 Abs 1, 27 Abs 2, 32, 33, 34, 35 Abs 1 sowie die Anlagen B, C, C/1 und D in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 79/2020 treten mit 1. August 2020 in Kraft. Auf Förderansuchen, die bis zum 1. August 2020 beim Amt der Salzburger Landesregierung einlangen, sind die vorgenannten Bestimmungen in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden. Auf Antrag des Förderungswerbers gilt dies auch für Förderungen der Unterabschnitte 2 bis 5a hinsichtlich der §§ 1 Z 1, 6 Abs 3, 10 Abs 4 und 5, 12 Abs 3 und 4, 17 Abs 4 und 5 sowie der Anlagen B und D, um deren baurechtliche Bewilligung bis zum 1. Oktober 2020 angesucht wird.
(14) § 10 Abs 1a, 3 und 3a sowie die Anlage C/1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 79/2020 gelten nur für Förderungen, bei denen der Baurechtsvertrag ab 1. August 2020 abgeschlossen wird.
(15) Die §§ 19a bis 19c in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 79/2020 gelten nur für Förderungen, bei denen der rechtsgeschäftliche Erwerb der geförderten Wohnung ab 1. Oktober 2020 rechtswirksam wird.
(16) § 4a ist nur auf Ansuchen anzuwenden, die nach dem 1. August 2020 beim Amt der Landesregierung eingereicht werden.
(17) Die §§ 1 Z 2, 6 Abs 3 und die Anlage B in der bisher geltenden Fassung sowie größere Renovierungen im Sinn des § 5 Abs 1 Z 14 S.WFG 2015, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 31/2020, sind auf Förderungsansuchen für Sanierungsmaßnahmen auch dann weiterhin anzuwenden, wenn das Ansuchen um Gewährung einer Förderung nach dem 1. August 2020 gestellt und ein Planungsenergieausweis mit Prüfdatum vor dem 1. August 2020 vorliegt.
(18) § 10 Abs 4 und 5 sowie § 17 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 107/2020 treten mit 1. November 2020 in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt bereits anhängige bzw nach diesem Zeitpunkt eingereichte Förderungsansuchen sind diese Bestimmungen wie folgt anzuwenden:
1. | § 10 Abs 4 ist nur auf Ansuchen um Förderung mit einem tatsächlichen Übergabetermin nach dem 1. November 2020 anzuwenden. | |||||||||
2. | § 17 kann auf Ansuchen der Förderungswerber auch auf Bauvorhaben angewendet werden, bei denen die Förderungszusicherung vor dem 1. November 2020 ausgestellt worden ist, die Bewirtschaftungsphase aber erst nach dem 1. November 2020 beginnt und die Auszahlung der Förderung noch nicht zu 100 % erfolgt ist. |
(19) Die §§ 10 Abs 3, 15 Abs 2 und 3 sowie § 26a Abs 2 und die Anlage C in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 107/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt bereits anhängige bzw nach diesem Zeitpunkt eingereichte Förderungsansuchen sind diese Bestimmungen wie folgt anzuwenden:
1. | § 10 Abs 3, 15 Abs 2 und 3 sowie die Anlage C in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 107/2020 sind nur auf Ansuchen um Förderung mit einem tatsächlichen Übergabetermin nach dem 1. Jänner 2021 anzuwenden; | |||||||||
2. | § 26a Abs 2 gilt nur für die Berechnung von Wohnbeihilfen mit einem Gewährungsdatum ab dem 1. Jänner 2021. |
(20) Die §§ 19b, 20 Abs 5, 32 Z 3a und 35a treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. § 19b in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 146/2020 ist dabei nur auf Ansuchen anzuwenden, bei denen der rechtsgeschäftliche Erwerb der geförderten Wohnung ab 1. Oktober 2020 rechtswirksam wurde. § 20 Abs 5 kann auf Ansuchen der Förderungswerber auch auf Bauvorhaben angewendet werden, bei denen der Förderungsvertrag vor dem 1. Jänner 2021 ausgestellt worden ist, die Bewirtschaftungsphase aber erst danach beginnt und die Auszahlung der Förderung zum Zeitpunkt der Aufnahme der Bewirtschaftungsphase noch nicht zu 100 % erfolgt ist.
(21) Die §§ 7, 10 Abs 2 bis 5, 12, 15 Abs 2 und 4, 17, 20 Abs 5, 25a Abs 4, 32, 35 Abs 3, 35a und 37 Abs 11 sowie die Anlagen B, C und C/1 treten mit 1. August 2021 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 4 bis 4c, 9 und 12 Abs 5 außer Kraft.
(22) Auf bereits vor dem 1. August 2021 eingereichte Förderansuchen sind die §§ 12 Abs 3 und 4, 20 Abs 5 sowie 25a Abs 4 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(23) Auf Ansuchen um Kaufförderung mit einem tatsächlichen Übergabetermin vor dem 1. Jänner 2022 sind die § 10 Abs 2 bis 5 sowie die Anlagen B, C und C/1 in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 10 Abs 2, 4 und 5 sowie die Anlagen C und C/1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 66/2021 gelten nur für Förderungszusicherungen mit einem tatsächlichen Übergabetermin des Förderungsobjektes vom 1. Jänner 2022 bis 31. Dezember 2023; § 10 Abs 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 66/2021 gilt außerdem nur für Ansuchen, die ab dem 1. August 2021 beim Amt eingereicht werden. Für Förderungszusicherungen mit einem Übergabetermin ab dem 1. Jänner 2024 sind § 10 Abs 2 und 4 sowie die Anlagen C und C/1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 146/2020 anzuwenden.
(24) Die §§ 15 Abs 2 und 4, 17 Abs 1 und 4 sowie 20 Abs 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 66/2021 gelten nur für Förderungszusicherungen, die im Zeitraum vom 1. August 2021 bis spätestens 31. Juli 2023 ausgestellt werden. Für Förderungszusicherungen mit einem Ausstellungsdatum ab 1. August 2023 sind anzuwenden:
1. | die §§ 15 Abs 2 und 4 und 20 Abs 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 146/2020; | |||||||||
2. | § 17 Abs 1 und 4 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 146/2020 mit der Maßgabe, dass Zuschläge gemäß § 17 Abs 4 Z 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 66/2021 gewährt werden können. |
(1) Die §§ 1, 2, 4, 5 Abs 1, 6 Abs 2 und 3, 8 Abs 1, 10 Abs 1 und 4, 12 Abs 1, 3 und 4, 20 Abs 1 und 1a sowie die Anlagen B und C in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 73/2016 treten mit 1. September 2016 in Kraft.
(2) Auf Ansuchen um die Gewährung einer Kaufförderung (Abschnitt 3, Unterabschnitt 2), die bis zum 1. August 2016 beim Amt der Landesregierung eingelangt sind, sind die §§ 8 Abs 1, 10 Abs 1 und 4 sowie die Anlage C in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn spätestens bis zum 2. September 2016 nachgereicht werden:
1. | ein bis zum 1. August 2016 verbindlich abgeschlossener Kauf-Vorvertrag und | |||||||||
2. | alle weiteren zur Vervollständigung des Ansuchens notwendigen Unterlagen. |
(3) Auf Ansuchen um die Gewährung einer Errichtungsförderung (Abschnitt 3, Unterabschnitt 3), die bis zum 1. August 2016 beim Amt der Landesregierung eingelangt sind, sind die §§ 8 Abs 1 sowie 12 Abs 1 bis 4 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn
1. | zu diesem Zeitpunkt die Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn (§ 21 Abs 2 S.WFG 2015) bereits vorliegt; oder | |||||||||
2. | spätestens bis zu folgenden Terminen nachgereicht werden: | |||||||||
a) | bis 2. September 2016 alle weiteren zur Vervollständigung des Ansuchens notwendigen Unterlagen, | |||||||||
b) | bis 30. Dezember 2016 die rechtskräftige Baubewilligung und/oder der Grundbuchsbeschluss über die Einverleibung des Eigentumsrechts der Förderungswerber oder ein entsprechender Grundbuchsbeschluss, und | |||||||||
c) | bis 30. Juni 2017 die Baubeginnanzeige gemäß § 12 Abs 3 BauPolG. |
(4) Auf Förderansuchen für bauliche Maßnahmen des 3. Abschnitts, Unterabschnitte 2 bis 6, um deren baurechtliche Bewilligung bis einschließlich 31. August 2016 angesucht worden ist, sowie auf sonstige (nicht baubewilligungspflichtige) Ansuchen um Sanierungsförderung, die bis zum 31. August 2016 beim Amt der Landesregierung eingelangt sind, sind die §§ 1 Z 1 bis 3, 6 Abs 2 und 3 sowie die Anlage B in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(5) Die §§ 13, 19, 21 und 36 in der Fassung der Novelle LGBl Nr 97/2016 treten mit 15. Dezember 2016 in Kraft. Die §§ 13, 19 und 21 sind dabei auch auf bereits zugesicherte Förderungen anzuwenden.
(6) In der Fassung der Novelle LGBl Nr 103/2016 treten in Kraft:
1. | die §§ 1, 8 Abs 1 und die Anlagen B und C mit 29. Dezember 2016; dabei ist § 8 Abs 1 auch auf Förderungen anzuwenden, die auf Grund der Bestimmungen der Novelle LGBl Nr 73/2016 zugesichert worden sind. | |||||||||
2. | die §§ 16 Abs 1, 17, 26 Abs 1, 26a, 27 und die Anlage A mit 1. Jänner 2017. |
(7) Die §§ 16 Abs 1, 17, 26 Abs 1, 27 sowie die Anlage A in der bisher geltenden Fassung sind anzuwenden:
1. | die §§ 16 Abs 1 und 17 auf Förderungsansuchen, die bis spätestens 31.3.2017 beim Amt der Salzburger Landesregierung vollständig eingebracht worden sind: | |||||||||
2. | die §§ 26 Abs 1, 27 und die Anlage A auf Ansuchen um Wohnbeihilfe, die bis 31.12.2016 erledigt werden, für die Dauer der vorgesehenen Laufzeit, sowie für Ansuchen um Wohnbeihilfe, die ab dem 1.1.2017 für einen vor diesem Datum beginnenden Förderungszeitraum erledigt werden. |
(8) § 4 Abs 4 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 89/2017 tritt mit 6. Oktober 2017 in Kraft.
(9) In der Fassung der Verordnung LGBl Nr 106/2018 treten in Kraft:
1. | die §§ 1 Z 1, 3b und 6a, 2, 3, 4, 6 Abs 2 und 3, 7 Abs 3, 8 Abs 1, 9 Abs 1, 10, 11 Abs 1, 12, 13, 16 Abs 1 und 2, 17 Abs 1, 3 und 5, 19 Abs 2, 21 Abs 2, 22, 23 Abs 1, 25, 31, 32 sowie die Anlagen B Abs 1, 3 und 5, C und D in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 106/2018 mit 1. Jänner 2019; | |||||||||
2. | § 20 mit 1. Jänner 2020. |
(10) Die §§ 1 Z 1 und 3b, 3, 4, 6 Abs 2, 8 Abs 1, 10, 11 Abs 1,12, 13, 17 Abs 1, 22, 23 Abs 1, 25 und 32 sowie die Anlagen B Abs 1, 3 und 5, C und D in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 106/2018 sind auf Ansuchen anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 2019 beim Amt der Landesregierung eingelangt sind.
(11) § 20 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 89/2017 ist bis zum 31. Dezember 2022 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Grundbetrag und Zuschuss nicht rückzahlbar sind und für die Höhe des Grundbetrages § 20 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 106/2018 heranzuziehen ist.
(12) Die §§ 3 Abs 2, (§) 4 bis 4c und 37 Abs 11 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 78/2019 treten mit 19. Dezember 2019 in Kraft. Auf Förderungsansuchen für die Mobilisierung von Grundstücken, für die bis zum Inkrafttreten der Verordnung LGBl Nr 78/2019 ein Ansuchen um Förderung eingereicht wurde, ist § 4 in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(13) Die §§ 1, 2, 4a Abs 2, 3a und 6, (§) 6, 7 Abs 3, 8 Abs 1, 10 Abs 1a, 3, 3a, 4, 5 und 5a, 12 Abs 3, 4 und 5, 15 Abs 5, 17 Abs 4 und 5, 19 Abs 1, 19a bis 19c, 21a, 22 Abs 1, 2a, 2b und 3, 23 Abs 2, 24, 25a, 25b, 26 Abs 1, 27 Abs 2, 32, 33, 34, 35 Abs 1 sowie die Anlagen B, C, C/1 und D in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 79/2020 treten mit 1. August 2020 in Kraft. Auf Förderansuchen, die bis zum 1. August 2020 beim Amt der Salzburger Landesregierung einlangen, sind die vorgenannten Bestimmungen in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden. Auf Antrag des Förderungswerbers gilt dies auch für Förderungen der Unterabschnitte 2 bis 5a hinsichtlich der §§ 1 Z 1, 6 Abs 3, 10 Abs 4 und 5, 12 Abs 3 und 4, 17 Abs 4 und 5 sowie der Anlagen B und D, um deren baurechtliche Bewilligung bis zum 1. Oktober 2020 angesucht wird.
(14) § 10 Abs 1a, 3 und 3a sowie die Anlage C/1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 79/2020 gelten nur für Förderungen, bei denen der Baurechtsvertrag ab 1. August 2020 abgeschlossen wird.
(15) Die §§ 19a bis 19c in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 79/2020 gelten nur für Förderungen, bei denen der rechtsgeschäftliche Erwerb der geförderten Wohnung ab 1. Oktober 2020 rechtswirksam wird.
(16) § 4a ist nur auf Ansuchen anzuwenden, die nach dem 1. August 2020 beim Amt der Landesregierung eingereicht werden.
(17) Die §§ 1 Z 2, 6 Abs 3 und die Anlage B in der bisher geltenden Fassung sowie größere Renovierungen im Sinn des § 5 Abs 1 Z 14 S.WFG 2015, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 31/2020, sind auf Förderungsansuchen für Sanierungsmaßnahmen auch dann weiterhin anzuwenden, wenn das Ansuchen um Gewährung einer Förderung nach dem 1. August 2020 gestellt und ein Planungsenergieausweis mit Prüfdatum vor dem 1. August 2020 vorliegt.
(18) § 10 Abs 4 und 5 sowie § 17 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 107/2020 treten mit 1. November 2020 in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt bereits anhängige bzw nach diesem Zeitpunkt eingereichte Förderungsansuchen sind diese Bestimmungen wie folgt anzuwenden:
1. | § 10 Abs 4 ist nur auf Ansuchen um Förderung mit einem tatsächlichen Übergabetermin nach dem 1. November 2020 anzuwenden. | |||||||||
2. | § 17 kann auf Ansuchen der Förderungswerber auch auf Bauvorhaben angewendet werden, bei denen die Förderungszusicherung vor dem 1. November 2020 ausgestellt worden ist, die Bewirtschaftungsphase aber erst nach dem 1. November 2020 beginnt und die Auszahlung der Förderung noch nicht zu 100 % erfolgt ist. |
(19) Die §§ 10 Abs 3, 15 Abs 2 und 3 sowie § 26a Abs 2 und die Anlage C in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 107/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt bereits anhängige bzw nach diesem Zeitpunkt eingereichte Förderungsansuchen sind diese Bestimmungen wie folgt anzuwenden:
1. | § 10 Abs 3, 15 Abs 2 und 3 sowie die Anlage C in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 107/2020 sind nur auf Ansuchen um Förderung mit einem tatsächlichen Übergabetermin nach dem 1. Jänner 2021 anzuwenden; | |||||||||
2. | § 26a Abs 2 gilt nur für die Berechnung von Wohnbeihilfen mit einem Gewährungsdatum ab dem 1. Jänner 2021. |
(20) Die §§ 19b, 20 Abs 5, 32 Z 3a und 35a treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. § 19b in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 146/2020 ist dabei nur auf Ansuchen anzuwenden, bei denen der rechtsgeschäftliche Erwerb der geförderten Wohnung ab 1. Oktober 2020 rechtswirksam wurde. § 20 Abs 5 kann auf Ansuchen der Förderungswerber auch auf Bauvorhaben angewendet werden, bei denen der Förderungsvertrag vor dem 1. Jänner 2021 ausgestellt worden ist, die Bewirtschaftungsphase aber erst danach beginnt und die Auszahlung der Förderung zum Zeitpunkt der Aufnahme der Bewirtschaftungsphase noch nicht zu 100 % erfolgt ist.
(21) Die §§ 7, 10 Abs 2 bis 5, 12, 15 Abs 2 und 4, 17, 20 Abs 5, 25a Abs 4, 32, 35 Abs 3, 35a und 37 Abs 11 sowie die Anlagen B, C und C/1 treten mit 1. August 2021 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 4 bis 4c, 9 und 12 Abs 5 außer Kraft.
(22) Auf bereits vor dem 1. August 2021 eingereichte Förderansuchen sind die §§ 12 Abs 3 und 4, 20 Abs 5 sowie 25a Abs 4 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(23) Auf Ansuchen um Kaufförderung mit einem tatsächlichen Übergabetermin vor dem 1. Jänner 2022 sind die § 10 Abs 2 bis 5 sowie die Anlagen B, C und C/1 in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 10 Abs 2, 4 und 5 sowie die Anlagen C und C/1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 66/2021 gelten nur für Förderungszusicherungen mit einem tatsächlichen Übergabetermin des Förderungsobjektes vom 1. Jänner 2022 bis 31. Dezember 2023; § 10 Abs 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 66/2021 gilt außerdem nur für Ansuchen, die ab dem 1. August 2021 beim Amt eingereicht werden. Für Förderungszusicherungen mit einem Übergabetermin ab dem 1. Jänner 2024 sind § 10 Abs 2 und 4 sowie die Anlagen C und C/1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 146/2020 anzuwenden.
(24) Die §§ 15 Abs 2 und 4, 17 Abs 1 und 4 sowie 20 Abs 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 66/2021 gelten nur für Förderungszusicherungen, die im Zeitraum vom 1. August 2021 bis spätestens 31. Juli 2023 ausgestellt werden. Für Förderungszusicherungen mit einem Ausstellungsdatum ab 1. August 2023 sind anzuwenden:
1. | die §§ 15 Abs 2 und 4 und 20 Abs 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 146/2020; | |||||||||
2. | § 17 Abs 1 und 4 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 146/2020 mit der Maßgabe, dass Zuschläge gemäß § 17 Abs 4 Z 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 66/2021 gewährt werden können. |