(1) Von der Besuchspflicht gemäß § 3 ausgenommen sind Kinder,
1. | die vorzeitig die Schule besuchen (§ 7 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76, in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2006), | |||||||||
2. | denen auf Grund einer Behinderung, aus medizinischen Gründen oder auf Grund eines besonderen sonderpädagogischen Förderbedarfes der Besuch nicht zugemutet werden kann, | |||||||||
3. | denen auf Grund der Entfernung zwischen Wohnort und nächstgelegener geeigneter elementarer Bildungseinrichtung der Besuch nicht zugemutet werden kann, | |||||||||
4. | deren Betreuung durch eine Tagesmutter oder einen Tagesvater im Sinne des WTBG erfolgt, wenn der Leitfaden für die häusliche Betreuung sowie die Betreuung durch Tageseltern (Anlage 6) und der Werte- und Orientierungsleitfaden (Anlage 3) eingehalten werden, | |||||||||
5. | deren Betreuung durch häusliche Erziehung erfolgt, wenn der Leitfaden für die häusliche Betreuung sowie die Betreuung durch Tageseltern (Anlage 6) und der Werte- und Orientierungsleitfaden (Anlage 3) eingehalten werden, oder | |||||||||
6. | die eine elementare Bildungseinrichtung außerhalb Wiens besuchen. |
(2) Bei Vorliegen eines Ausnahmegrundes gemäß Abs. 1 Z 2 bis 6 haben die Erziehungsberechtigten diesen der Behörde bis spätestens 30. Juni vor Beginn des kommenden verpflichtenden Kindergartenjahres anzuzeigen. Wird das Vorliegen eines Ausnahmegrundes angezeigt, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen, so hat die Behörde dies mit Bescheid festzustellen.
(3) entfällt; LGBl. für Wien Nr. 24/2019 vom 9.5.2019
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