§ 2 WFfG Begriffsbestimmungen

WFfG - Wiener Frühförderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Im Sinne dieses Gesetzes

1.

ist eine geeignete elementare Bildungseinrichtung

a)

ein gemäß dem Wiener Kindergartengesetz – WKGG, LGBl. für Wien Nr. 17/2003, in der jeweils geltenden Fassung, bewilligter Kindergarten,

b)

ein Übungskindergarten, der einer öffentlichen Schule zum Zwecke lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert ist, oder

c)

eine gemäß dem Wiener Tagesbetreuungsgesetz – WTBG, LGBl. für Wien Nr. 73/2001, in der jeweils geltenden Fassung, bewilligte Kindergruppe,

sofern diese Einrichtung nach dem Wiener Bildungsplan (Anlage 1), dem Bundesländerübergreifenden BildungsRahmenPlan für elementare Bildungseinrichtungen in Österreich (Anlage 2), dem Werte- und Orientierungsleitfaden (Anlage 3), dem Leitfaden zur sprachlichen Förderung am Übergang vom Kindergarten in die Grundschule (Anlage 4) sowie dem Modul für das letzte Jahr in elementaren Bildungseinrichtungen (Anlage 5) arbeitet

2.

entspricht das verpflichtende Kindergartenjahr dem Unterrichtsjahr im Sinne des § 56 Wiener Schulgesetz – WrSchG, LGBl. für Wien Nr. 20/1976, in der jeweils geltenden Fassung.

In Kraft seit 10.05.2019 bis 31.12.9999
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