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(1) Von der Besuchspflicht gemäß § 3 ausgenommen sind Kinder,
1. | die vorzeitig die Schule besuchen (§ 7 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76, in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2006), | |||||||||
2. | denen auf Grund einer Behinderung, aus medizinischen Gründen oder auf Grund eines besonderen sonderpädagogischen Förderbedarfes der Besuch nicht zugemutet werden kann, | |||||||||
3. | denen auf Grund der Entfernung zwischen Wohnort und nächstgelegener geeigneter | |||||||||
4. | deren Betreuung durch eine Tagesmutter oder einen Tagesvater im Sinne des WTBG erfolgt, wenn der Leitfaden | |||||||||
5. | deren Betreuung durch häusliche Erziehung erfolgt, wenn der Leitfaden | |||||||||
6. | die eine |
(2) Bei Vorliegen eines Ausnahmegrundes gemäß Abs. 1 Z 2 bis 6 haben die Erziehungsberechtigten diesen der Behörde bis spätestens 30. Juni vor Beginn des kommenden verpflichtenden Kindergartenjahres anzuzeigen. Wird das Vorliegen eines Ausnahmegrundes angezeigt, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen, so hat die Behörde dies mit Bescheid festzustellen.
(3) Bei Vorliegen eines Ausnahmegrundes gemäß Absentfällt; LGBl. 1 Z 6 ist die Stadtfür Wien verpflichtet, den Erziehungsberechtigten den Betreuungsbeitrag bis zur Höhe des jeweiligen für die Wiener Kindergärten gültigen Fördersatzes rückzuerstatten, sofern die entsprechenden Zahlungsbelege bis spätestens Ende November des Kalenderjahres vorgelegt werden, in dem das verpflichtende Kindergartenjahr abläuftNr. 24/2019 vom 9.5.2019
(1) Von der Besuchspflicht gemäß § 3 ausgenommen sind Kinder,
1. | die vorzeitig die Schule besuchen (§ 7 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76, in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2006), | |||||||||
2. | denen auf Grund einer Behinderung, aus medizinischen Gründen oder auf Grund eines besonderen sonderpädagogischen Förderbedarfes der Besuch nicht zugemutet werden kann, | |||||||||
3. | denen auf Grund der Entfernung zwischen Wohnort und nächstgelegener geeigneter | |||||||||
4. | deren Betreuung durch eine Tagesmutter oder einen Tagesvater im Sinne des WTBG erfolgt, wenn der Leitfaden | |||||||||
5. | deren Betreuung durch häusliche Erziehung erfolgt, wenn der Leitfaden | |||||||||
6. | die eine |
(2) Bei Vorliegen eines Ausnahmegrundes gemäß Abs. 1 Z 2 bis 6 haben die Erziehungsberechtigten diesen der Behörde bis spätestens 30. Juni vor Beginn des kommenden verpflichtenden Kindergartenjahres anzuzeigen. Wird das Vorliegen eines Ausnahmegrundes angezeigt, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen, so hat die Behörde dies mit Bescheid festzustellen.
(3) Bei Vorliegen eines Ausnahmegrundes gemäß Absentfällt; LGBl. 1 Z 6 ist die Stadtfür Wien verpflichtet, den Erziehungsberechtigten den Betreuungsbeitrag bis zur Höhe des jeweiligen für die Wiener Kindergärten gültigen Fördersatzes rückzuerstatten, sofern die entsprechenden Zahlungsbelege bis spätestens Ende November des Kalenderjahres vorgelegt werden, in dem das verpflichtende Kindergartenjahr abläuftNr. 24/2019 vom 9.5.2019