§ 6 WFfG Behörden und Rechtsmittel

WFfG - Wiener Frühförderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist der Magistrat als Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Über Beschwerden gegen Bescheide, die die Behörde auf Grund dieses Gesetzes erlässt, entscheidet das Verwaltungsgericht Wien.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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