Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Die Nichterfüllung der in § 3 festgelegten Besuchspflicht stellt eine Verwaltungsübertretung dar und ist mit einer Geldstrafe bis zu 440 Euro zu bestrafen.
In Kraft seit 10.05.2019 bis 31.12.9999
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