§ 48 Weingesetz 2009 Probenentnahme

Weingesetz 2009 - Weingesetz 2009

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Betriebsinhaber, Stellvertreter oder Beauftragten sind verpflichtet, auf Verlangen des Bundeskellereiinspektors anlässlich der Nachschau Proben zur Kost oder zur Untersuchung auszufolgen oder dem Bundeskellereiinspektor die Entnahme von Proben zu gestatten. Die Proben sind von Erzeugnissen gemäß § 1, von Weinbehandlungsmitteln, von Stoffen gemäß § 32 sowie von Rückständen der Weinbereitung wie Weinstein, Geläger, Trub oder Trester zu ziehen.

(2) Die Probe zur Untersuchung hat eine für die ordnungsgemäße Untersuchung ausreichende Menge zu umfassen. Die Probe ist so zu versiegeln oder zu plombieren, dass eine Entfernung des Verschlusses ohne Verletzung des Siegels oder der Plombe nicht möglich ist. Ein Teil der Probe dient als Material für die amtliche Untersuchung, ein anderer Teil ist der Partei zu Beweiszwecken als Gegenprobe zurückzulassen.

(3) Der Bundeskellereiinspektor hat über die entnommenen Proben der Partei eine Bestätigung in Form eines Durchschlages oder einer Zweitschrift der Niederschrift auszufolgen.

In Kraft seit 18.11.2009 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 48 Weingesetz 2009


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 48 Weingesetz 2009 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 48 Weingesetz 2009


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 48 Weingesetz 2009


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 48 Weingesetz 2009 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Weingesetz 2009 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 47 Weingesetz 2009
§ 49 Weingesetz 2009