(1) Die Bundeskellereiinspektion kann sich – insbesondere zur Kontrolle des für die Erzeugung von Wein bestimmten Lesegutes sowie der Ernte- und Bestandsmeldungen – geeigneter Hilfsorgane (Mostwäger) bedienen, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid bestellt. Die Höhe der Aufwandsentschädigung für diese Hilfsorgane setzt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung fest.
(2) Hierfür kommen nur Personen in Betracht, die
1. | das 19. Lebensjahr vollendet haben, | |||||||||
2. | die erforderlichen fachlichen, geistigen, körperlichen und charakterlichen Voraussetzungen erfüllen, | |||||||||
3. | vertrauenswürdig sind und | |||||||||
4. | den erfolgreichen Besuch eines vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft veranstalteten Lehrkurses nachweisen können, in dem die für die Kontrolltätigkeit eines Mostwägers erforderlichen Kenntnisse vermittelt werden. |
0 Kommentare zu § 55 Weingesetz 2009