(1) Es darf nicht in Verkehr gebracht werden:
1. | gesundheitsschädlicher oder nicht sicherer Obstwein gemäß § 41 Abs. 1; | |||||||||
2. | verfälschter Obstwein; | |||||||||
3. | Verschnitt von Obstwein mit verfälschtem oder gesundheitsschädlichem Obstwein; | |||||||||
4. | Verschnitt von Obstwein mit Wein; | |||||||||
5. | verdorbener Obstwein; | |||||||||
6. | Verschnitt von Obstwein mit verdorbenem Obstwein. |
(2) Beschränkt verkehrsfähiger Obstwein darf nicht an den Verbraucher abgegeben werden.
(3) Das Verbot des Abs. 1 gilt nicht, wenn
1. | die Behörde einen eingezogenen oder für verfallen erklärten Obstwein in Durchführung der Verwertung weitergibt oder | |||||||||
2. | verdorbener Obstwein zur Verwertung an den Verarbeitungsbetrieb abgegeben wird. |
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