§ 43 Weingesetz 2009

Weingesetz 2009 - Weingesetz 2009

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

(1) Es darf nicht in Verkehr gebracht werden:

1.

gesundheitsschädlicher oder nicht sicherer Obstwein gemäß § 41 Abs. 1;

2.

verfälschter Obstwein;

3.

Verschnitt von Obstwein mit verfälschtem oder gesundheitsschädlichem Obstwein;

4.

Verschnitt von Obstwein mit Wein;

5.

verdorbener Obstwein;

6.

Verschnitt von Obstwein mit verdorbenem Obstwein.

(2) Beschränkt verkehrsfähiger Obstwein darf nicht an den Verbraucher abgegeben werden.

(3) Das Verbot des Abs. 1 gilt nicht, wenn

1.

die Behörde einen eingezogenen oder für verfallen erklärten Obstwein in Durchführung der Verwertung weitergibt oder

2.

verdorbener Obstwein zur Verwertung an den Verarbeitungsbetrieb abgegeben wird.

In Kraft seit 18.11.2009 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 43 Weingesetz 2009


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 43 Weingesetz 2009 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 43 Weingesetz 2009


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 43 Weingesetz 2009


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 43 Weingesetz 2009 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Weingesetz 2009 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 42 Weingesetz 2009
§ 44 Weingesetz 2009