(1) Unbeschadet der Bestimmungen des § 52 hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung entsprechend dem Bedarf Untersuchungsanstalten, andere geeignete Einrichtungen oder Sachverständige, die über geeignete Labors verfügen, zu bestimmen und diese zu ermächtigen, für die nachfolgend angeführten Aufgaben Erzeugnisse gemäß § 1 zu untersuchen und über das Ergebnis dieser Untersuchung Befunde, Gutachten und Zeugnisse abzugeben oder auszustellen:
1. | Verleihung der staatlichen Prüfnummer, | |||||||||
2. | Prüfung anlässlich der Einfuhr, | |||||||||
3. | Prüfung anlässlich der Ausfuhr, | |||||||||
4. | Prüfung von Proben privater Einreicher. |
(2) Reichen zur Durchführung der im Abs. 1 umschriebenen Aufgaben die analytische oder sonstige wissenschaftliche Untersuchung und die Untersuchung durch Sinnenproben durch die Untersuchungsanstalt nicht aus, so ist das Erzeugnis einer kommissionellen Sinnenprobe zu unterziehen. Hierzu hat sich die Untersuchungsanstalt einer Weinkostkommission zu bedienen. Für diese Kommission finden die Bestimmungen des § 52 Abs. 5 Anwendung.
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