§ 45 Weingesetz 2009 Anwendbarkeit von Bestimmungen des 1. Teiles

Weingesetz 2009 - Weingesetz 2009

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Die Bestimmungen des § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 5, 6 und 7, § 15 und § 19 sind sinngemäß auch auf Obstwein anzuwenden.

In Kraft seit 18.11.2009 bis 31.12.9999
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