(1) Erzeugnisse, die Gegenstand einer Straftat nach § 57 gewesen sind, sind einzuziehen.
(2) Solche Erzeugnisse, die verkehrsunfähig sind, sind auch einzuziehen, wenn keine Person wegen der Straftat verfolgt oder verurteilt werden kann.
(3) Die den Gegenstand des Verfahrens bildenden Erzeugnisse sind jedoch auch dann einzuziehen, wenn sie verkehrsunfähig sind und im Strafverfahren keine Verurteilung erfolgt oder keine bestimmte Person wegen der mit Strafe bedrohten Handlung verfolgt oder verurteilt werden kann.
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