(1) Rechtsunwirksam sind Vereinbarungen oder Vorbehalte, die geeignet sind, die dem Wohnungseigentumsbewerber oder Wohnungseigentümer zustehenden Nutzungs- oder Verfügungsrechte aufzuheben oder unbillig zu beschränken, wie insbesondere
1. | von Wohnungseigentumsorganisatoren vereinbarte Mietverträge oder Nutzungsvorbehalte über Teile der Liegenschaft, die sich nur als Zubehörobjekte im Sinn des § 2 Abs. 3 eignen oder an denen Wohnungseigentum nicht bestehen kann (§ 3 Abs. 3), | |||||||||
2. | Vereinbarungen oder Vorbehalte über die Vergabe oder Durchführung von künftigen Instandhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten oder Vermittlungsaufträge jeder Art, | |||||||||
3. | Vereinbarungen über Vorkaufs- und Wiederkaufsrechte, | |||||||||
4. | Vereinbarungen über Beschränkungen der nach den §§ 918 bis 924, 932, 933, 933a und 934 ABGB zustehenden Rechte oder | |||||||||
5. | Vereinbarungen über Konventionalstrafen oder Reugelder. |
(2) Die Rechtsunwirksamkeit erstreckt sich auch auf den daraus begünstigten Dritten, es sei denn, dass ihm die Absicht, auf der Liegenschaft Wohnungseigentum zu begründen, weder bekannt war noch bekannt sein musste.
Wir haben folgende Situation. Im Rahmen eines Wohnungskaufes war Bedingung, den bestehenden Eigentümervertrag zu unterzeichnen, der folgenden Passus enthält: „Die Hoffläche, laut beiliegender Planbeilage rot umrandet, wird der ausschließlichen Nutzung des Wohnungsobjektes WX zugeordnet.“ Der Vert... mehr lesen...
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