Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.02.2025
(1) Der Bezogene wird durch die Annahme verpflichtet, den Wechsel bei Verfall zu bezahlen.
(2) Mangels Zahlung hat der Inhaber, auch wenn er der Aussteller ist, gegen den Annehmer einen unmittelbaren Anspruch aus dem Wechsel auf alles, was auf Grund der Art. 48 und 49 gefordert werden kann.
In Kraft seit 01.05.1955 bis 31.12.9999
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