Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.02.2025
(1) Die Zahlung der Wechselsumme kann ganz oder teilweise durch Wechselbürgschaft gesichert werden.
(2) Diese Sicherheit kann von einem Dritten oder auch von einer Person geleistet werden, deren Unterschrift sich schon auf dem Wechsel befindet.
In Kraft seit 01.05.1955 bis 31.12.9999
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