(1) Das Österreichische Institut für Bautechnik hat die Baustoffliste ÖA nach Maßgabe des Abs. 2 durch Verordnung festzulegen. Vor der Festlegung der Verordnung ist die Wirtschaftskammer Österreich anzuhören und vor der Erlassung die Zustimmung der Wiener Landesregierung einzuholen. Die Baustoffliste ÖA ist vom Österreichischen Institut für Bautechnik in seinem Mitteilungsblatt kundzumachen; ein Hinweis ist zusätzlich im Amtsblatt der Stadt Wien einzuschalten.
(2) In der Baustoffliste ÖA sind für die einzelnen Bauprodukte festzulegen:
1. | die von ihnen zu erfüllenden nationalen Regelwerke oder | |||||||||
2. | das Erfordernis einer Bautechnischen Zulassung, sofern dies aufgrund der Bedeutung eines Bauprodukts für eine oder mehrere Grundanforderungen an Bauwerke und den damit verbundenen Risken, insbesondere hinsichtlich Gesundheit oder Sicherheit von Personen, erforderlich ist. |
(3) Weiters können festgelegt werden:
1. | der Verwendungszweck; | |||||||||
2. | Klassen und Stufen; | |||||||||
3. | die Geltungsdauer der Produktregistrierung (§ 7); | |||||||||
4. | Maßnahmen nach Abs. 4. |
(4) In der Baustoffliste ÖA ist unbeschadet der Bestimmungen des für das Bauprodukt maßgeblichen Regelwerkes unter Berücksichtigung der Sicherheit oder der Besonderheiten des Produktionsverfahrens erforderlichenfalls festzulegen:
1. | die Erstprüfung des Bauproduktes durch eine hiefür akkreditierte Stelle; | |||||||||
2. | die Überwachung der werkseigenen Produktionskontrolle durch eine hiefür akkreditierte Stelle. |
(5) In jedem Fall muss durch eine werkseigene Produktionskontrolle eine gleichbleibende Qualität des Bauproduktes sichergestellt sein.
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