(1) Eines von den ordentlichen Gerichten zu ahndenden Vergehens macht sich schuldig:
a) | wer die Geheimhaltungspflicht aus Eigennutz oder in Schadensabsicht verletzt; | |||||||||
b) | wer die betrieblichen oder geschäftlichen Verhältnisse unbefugt verwertet, die ihm nur durch seine amtliche Stellung oder durch seine Tätigkeit als Sachverständiger in einem Abgabenverfahren oder in einem abgabenrechtlichen Verwaltungsstrafverfahren bekannt sind. |
(2) Die Tat wird, wenn sie nicht einen mit strengerer Strafe bedrohten Tatbestand erfüllt, mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zwei Jahren geahndet. Neben der Freiheitsstrafe kann auch auf Geldstrafe bis zu 14 000 Euro erkannt werden.
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