(1) Abgabenbehörden sind die mit der Verwaltung der im § 1 bezeichneten öffentlichen Abgaben betrauten Behörden der Stadt Wien.
(2) Unter Verwaltung im Sinn dieses Gesetzes sind alle der Durchführung der Abgabenvorschriften dienenden abgabenbehördlichen Maßnahmen zu verstehen.
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