§ 11 WAOR

WAOR - Wiener Abgabenorganisationsrecht

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Die Behörden sind berechtigt, jeden ihnen bekannt gewordenen Verdacht einer nach Abgabenvorschriften strafbaren Verwaltungsübertretung der zur Strafverfolgung zuständigen Strafbehörde anzuzeigen und dieser alle verfügbaren Beweismittel zu übergeben. Dabei werden insbesondere folgende Datenarten übermittelt: Name, Geburtsdatum, Adresse, Tatzeit, Tatort.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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